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Frotscher/Drüen, KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht / 2.2.2 Aktiengesellschaften

Prof. Dr. Klaus-Dieter Drüen
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Rz. 21

Die AG ist eine rechtsfähige Person des Handelsrechts, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht im Betrieb eines Handelsgewerbes besteht. Ihre gesetzliche Grundlage ist das AktG v. 6.9.1965.[1] Die AG war ursprünglich die zweckmäßigste Unternehmensform für Großbetriebe, die auf die kapitalmäßige Beteiligung aus der Bevölkerung angewiesen waren. Heute spannt sich der Bogen von den sog. Publikumsgesellschaften bis zur Einmann-AG. Um die Rechtsform der AG auch mittelständischen Unternehmen zu öffnen, sind durch Gesetz v. 10.8.1994[2] bes. Vorschriften für die "kleine AG" geschaffen worden. Hierdurch ist insbes. die Einhaltung der Formvorschriften erleichtert worden. Durch die Öffnung der Rechtsform der AG für mittelständische Unternehmen soll diesen der Zugang zum Kapitalmarkt eröffnet werden. Für die Verbindlichkeiten der AG haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen.[3] Zur Gründung einer AG genügt eine Person ("Einmann-Gründung"). Ihre Rechtsfähigkeit erlangt die AG mit der Eintragung in das Handelsregister. Das Nennkapital der AG heißt Grundkapital. Es muss – von Ausnahmefällen abgesehen – mindestens 50.000 EUR betragen[4] und ist in Aktien zerlegt. Vor Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister muss auf die Aktien mindestens ein Viertel des Nennbetrags und ggf. ein über den Nennbetrag hinausgehendes Ausgabeaufgeld eingezahlt sein. Die Aktien können auf den Inhaber (Inhaberaktien) oder auf den Namen (Namensaktien) lauten. Sie sind i. d. R. verbrieft (Aktienbrief). Sind Aktien mit bes. Rechten ausgestattet, werden sie Vorzugsaktien genannt. Junge Aktien entstehen bei einer Kapitalerhöhung. Sie nehmen am Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem sie ausgegeben werden, nicht oder nur in geringem Umfang teil. Organe der AG sind die Hauptversammlung, der V...

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