Fachbeiträge & Kommentare zu AfA

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Abschreibungseinheit

Rz. 923 [Autor/Zitation] Gegenstand der Abschreibung ist grds. der einzelne Vermögensgegenstand. Rz. 924 [Autor/Zitation] Grund und Boden gehören mangels einer zeitlichen Nutzungsbegrenzung grds. zum nicht abnutzbaren Anlagevermögen. Im Einzelnen ist jedoch wie folgt zu unterscheiden: Bei bebauten Grundstücken sind Grund und Boden und Gebäude als separater Vermögensgegenstand an...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Bestimmung des beizulegenden Werts

Rz. 615 [Autor/Zitation] Die Vornahme einer außerplanmäßigen Abschreibung nach Abs. 3 Satz 5 setzt voraus, dass einem Vermögensgegenstand des Anlagevermögens zum Abschlussstichtag ein niedrigerer Wert beizulegen ist. Hieraus ergeben sich im Wesentlichen zwei Fragen:mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Überblick

Rz. 607 [Autor/Zitation] Außerplanmäßige Abschreibungen sind bei allen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens vorzunehmen, wenn ihnen am Abschlussstichtag ein niedrigerer Wert beizulegen und die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist (Abs. 3 Satz 5). Mit dem niedrigeren beizulegenden Wert nach HGB sollen Investitionsrisiken im Anlagevermögen erfasst und bewertet werden....mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Fertigungskosten

Rz. 533 [Autor/Zitation] Zu den Fertigungseinzelkosten zählen Fertigungslöhne sowie Gehälter für Werkmeister, Techniker, Zeichner, Lohnbuchhalter usw., soweit diese direkt zurechenbar sind. Umstritten ist die Einordnung der Fertigungslöhne als Einzelkosten oder Gemeinkosten (zum Meinungsstand Urnik/Urtz/Fellinger/Niedermoser in Straube/Ratka/Rauter3, § 203 Rz. 88; ebenso in D...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Einlagen

Rz. 99 [Autor/Zitation] Ein weiterer Fall der Bewertung mit dem Teilwert ist die Einlage in das Betriebsvermögen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 1 EStG sind Einlagen mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Allerdings existiert eine Rückausnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 2 EStG, wonach die Bewertung höchstens mit den Anschaffungs- oder Herst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Einkommensermittlung / bb) Werbungskosten

Rz. 641 Werbungskosten bei Arbeitnehmern sind alle Aufwendungen, die ihnen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung ihrer Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erwachsen (§ 9 Abs. 1, 2 EStG) wie:mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Besonderheiten im Steuerrecht

Rz. 76 [Autor/Zitation] Im Steuerrecht existieren besondere Vorschriften für die Wertansätze der Vermögensgegenstände bzw. der Wirtschaftsgüter (also für das steuerbilanzielle Pendant zum Begriff der Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz). In den meisten Fällen knüpft das Steuerrecht an das Handelsrecht an und differenziert nach der Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermög...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 6. Steuerliche Aspekte

Rz. 485 [Autor/Zitation] Im öEStG fehlt es an einer Legaldefinition des Firmenwerts. Der VwGH sieht im Firmenwert den Wert, der durch den Betrieb des Unternehmens im Ganzen vermittelt wird und der einzelnen betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgütern nicht zugeordnet werden kann, sondern sich als Mehrwert über den Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtsc...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Barwertorientierte Unternehmensbewertungsverfahren im Rahmen der Ermittlung des beizulegenden Werts

Rz. 688 [Autor/Zitation] Sind keine zeitnahen Börsen- oder Marktpreise vorhanden, müssen barwertorientierte Bewertungsmethoden verwendet werden, um einen (niedrigeren) beizulegenden Wert von Anteilen an Kapital- und Personengesellschaften zu bestimmen. Im Folgenden werden die Begriffe "Ertragswert" und "Discounted Cash Flow" als Synonyme verwandt. Zwischen beiden Verfahren we...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Korrektur aufgrund einer Zuschreibung oder nachträglicher Anschaffungs- oder Herstellungkosten

Rz. 590 [Autor/Zitation] Notwendige Änderungen des Abschreibungsplans ergeben sich auch bei Zuschreibungen, wenn der Grund für den niedrigeren Wertansatz nach Abs. 5 Satz 1 nicht mehr besteht (vgl. Rz. 808 ff.), außer bei einem Geschäfts- oder Firmenwert (Zuschreibungsverbot gem. Abs. 5 Satz 2). Durch die Zuschreibungen erhöhen sich die abzuschreibenden Beträge, so dass der A...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Wertansätze der Vermögensgegenstände

Rz. 858 [Autor/Zitation] Die Vermögensgegenstände sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen, anzusetzen (Anschaffungskostenprinzip, vgl. Rz. 54 und Rz. 65; zum nicht im öUGB definierten Begriff Vermögensgegenstand s. § 246 Rz. 388 f.). Bei der Bewertung der Vermögensgegenstände sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 201 öUGB zu ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Bemessungsgrundlage und Berücksichtigung eines Restwerts

Rz. 930 [Autor/Zitation] Die Abschreibungsbasis des Vermögensgegenstands sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 203 Abs. 1 öUGB) bzw. bei eingelegten oder zugewendeten Vermögensgegenständen (§ 202 Abs. 1 öUGB) der an die Stelle der Anschaffungswerte tretende beizulegende Wert (§ 189a Z 3 öUGB; vgl. Loser/Urnik/Urtz in Straube/Ratka/Rauter3, § 204 Rz. 7). Es existie...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Abschreibungsplan

Rz. 477 [Autor/Zitation] Der Abschreibungsplan und damit auch die Höhe der in den GJ der Nutzung zu verrechnenden planmäßigen Abschreibungen werden durch vier Merkmale bestimmt:mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Abgrenzung der dauernden Wertminderung von einer nur vorübergehenden

Rz. 637 [Autor/Zitation] Die Unterscheidung zwischen einer dauernden Wertminderung und einer nur vorübergehenden ist essenziell, weil das (gemilderte) Niederstwertprinzip im Anlagevermögen nur bei einer dauernden Wertminderung eine Abschreibung verpflichtend vorschreibt; anderenfalls besteht bei Sachanlagen und immateriellen Vermögensgegenständen ein Abschreibungsverbot; nur ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Grundsatz

Rz. 481 [Autor/Zitation] Gegenstand der Abschreibung ist grds. der einzelne Vermögensgegenstand; wobei bestimmte Sonderfragen bei der Abgrenzung des einzelnen Vermögensgegenstands zu beachten sind. Da Grund und Boden im Gegensatz zu den Gebäuden idR keiner Abnutzung unterliegt, ist eine Aufteilung geboten, um planmäßige Abschreibungen für die Gebäude sinnvoll zu erfassen. Auße...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Regelungsgegenstand

Rz. 844a [Autor/Zitation] In Österreich sind die Grundsätze zur Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden bei Zugang- und Folgebewertung nicht in einer einzigen Bestimmung konzentriert (so in Deutschland, vgl. Rz. 1), sondern auf mehrere Bestimmungen aufgeteilt:mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 915 [Autor/Zitation] Gegenstände des Anlagevermögens (zur Abgrenzung des Anlage- vom Umlaufvermögen s. § 247 Rz. 173 ff.), sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen gem. § 204 öUGB, anzusetzen (§ 203 Abs. 1 öUGB; ebenso in Deutschland, vgl. Rz. 455). Bei Gegenständen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, ist eine planmäßige Abschreib...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / bb) Un- oder Unterverzinslichkeit

Rz. 708 [Autor/Zitation] Ausleihungen werden als unverzinslich bezeichnet, wenn der Schuldner keine Vergütung für die Kapitalüberlassung leisten muss; bei einer nicht nur geringfügigen Unterschreitung des tatsächlichen Zinssatzes im Vergleich zum marktüblichen wird von einer Unterverzinslichkeit gesprochen. Die Unterverzinslichkeit kann bereits bei Ausreichung des Kredits bes...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Bilanzierung des Firmenwerts

Rz. 479 [Autor/Zitation] Ein derivativ erworbener Firmenwert ist zur Gänze zu aktivieren und planmäßig auf die GJ, in denen er voraussichtlich genutzt wird, abzuschreiben. Die Planmäßigkeit verlangt einen Abschreibungsplan und -methode, die den erwarteten Verbrauch des Firmenwerts über die voraussichtliche Nutzungsdauer abbildet. Der Grundsatz der Stetigkeit ist anzuwenden. D...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Beizulegender Wert als Wiederbeschaffungswert

Rz. 620 [Autor/Zitation] So wie die Anschaffungs- und Herstellungskosten die erwarteten Einnahmeerwartungen zu Beginn repräsentieren, soll der niedrigere beizulegende Wert die geminderten Einnahmeerwartungen unter Beachtung der Unternehmensfortführung zu späteren Zeitpunkten abbilden. Ausgehend von diesem Verständnis spiegeln konzeptionell weder Wiederbeschaffungs- noch Veräu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Beizulegender Wert als Abschreibungskorrekturwert

Rz. 631 [Autor/Zitation] Im abnutzbaren Anlagevermögen kann der beizulegende Wert auch den Charakter eines Abschreibungskorrekturwerts annehmen. Eine Einschränkung der Wertkategorie "beizulegender Wert" auf Wiederbeschaffungs- oder Veräußerungswerte bzw. Ertragswerte ist im abnutzbaren Anlagevermögen insbes. wegen des Objektivierungsgebots der Bilanzierung nicht geboten. Insb...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Konzeptionelle Ausgestaltung

Rz. 808 [Autor/Zitation] § 253 Abs. 5 regelt die Pflicht zur Zuschreibung, das sog. Wertaufholungsgebot, wenn die Gründe für den niedrigeren Ansatz weggefallen sind. Das in § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB formulierte Wertaufholungsgebot ist rechtsformunabhängig; seit der Umsetzung des BilMoG besteht auch für Einzelkaufleute und Personengesellschaften die Verpflichtung, außerplanmäßig...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Grundsatz der Planmäßigkeit

Rz. 475 [Autor/Zitation] Der Grundsatz der Planmäßigkeit von Abschreibungen ist ausdrücklich erst durch das AktG 1965 in die Bewertungsvorschriften eingeführt worden. Er wird durch das BiRiLiG 1985 und BilRUG 2015 im HGB rechtsformunabhängig fortgeführt. Danach besteht die Pflicht, für jeden Vermögensgegenstand des Anlagevermögens, dessen Nutzung zeitlich begrenzt ist, einen ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 952 [Autor/Zitation] Eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren beizulegenden Wert am Abschlussstichtag ist bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens bei voraussichtlich dauernder Wertminderung vorzunehmen (§ 204 Abs. 2 öUGB). Ist die Wertminderung nur vorübergehend, ist beim Sachanlagevermögen und bei den immateriellen Ver...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Voraussetzung der Wertaufholung

Rz. 815 [Autor/Zitation] Wird eine außerplanmäßige Abschreibung durch gesunkene Börsenkurse oder Marktpreise ausgelöst, lässt sich der Wegfall der Gründe über den Wiederanstieg begründen. Schwieriger sind Fälle, in denen aufgrund eines oder mehrerer Indikatoren und eines Barwertkalküls der niedrigere beizulegende Wert ermittelt wurde, da es hier komplexer ist zu beurteilen, o...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Rechtsvergleichende Bezüge im österreichischen Recht

Rz. 311 [Autor/Zitation] § 201 öUGB Allgemeine Grundsätze (1) Die Bewertung hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen. (2) Insbesondere gilt folgendes:mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Steuerliche Gewinnermittlung

Rz. 142 [Autor/Zitation] Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG bezieht sich nur auf immaterielle Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens. Nicht entgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind hingegen zu aktivieren. Rz. 143 [Autor/Zitation] Die Regeln über die AfA, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge gem. § 6b EStG (zu dieser Regelung vgl. Jesse,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Einkommensermittlung / bb) Unentgeltliche Wertabgaben/Sachentnahmen

Rz. 410 Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben/Sachentnahmen Das Steuerrecht kennt zur Vermeidung individueller Ermittlung Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben/Sachentnahmen für bestimmte Gewerbezweige. Diese werden jährlich angepasst und veröffentlicht.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Einkommensermittlung / 2. EÜR und Betriebsvermögensvergleich: systematische Abgrenzung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Einkommensermittlung / aa) Geldverkehrsrechnung

Rz. 1131 Die Geldverkehrsrechnung ist eine auf den Geldbereich beschränkte Vermögenszuwachsrechnung. Sie beruht auf der Überlegung, dass ein Steuerpflichtiger in einem bestimmten Zeitraum nicht mehr Geld ausgeben kann, als ihm aus seinen Einkünften und sonstigen Quellen zufließt. Ergibt sich bei der Geldverkehrsrechnung in ihren verschiedenen Formen ein ungeklärter Vermögensz...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 1 Einkommensermittlung / 3. Jahressteuergesetz 2009

Rz. 13 Das Jahressteuergesetz 2009 führt die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter wieder ein: für angeschaffte Wirtschaftsgüter vor dem 1.1.2006 damit 20 %, 2006 und 2007 je 30 %, 2008 mit 0 %, 2009 und 2010 je 25 %, ab 2011 Rechtsstand wie vor der zeitlich befristeten Wiedereinführung, also wieder 0 %. Rz. 14 Abgeltungssteuer für Kapitaleinkünfte (siehe Rdn 653 f.)...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Zuschüsse und Subventionen

Rz. 485 [Autor/Zitation] Steuerfreie (öffentliche) Subventionen (Investitionszuschüsse) kürzen die Anschaffungskosten und damit im gleichen Ausmaß die AfA (§ 6 Z 10 öEStG, sog. Nettomethode; vgl. dazu öEStR 2000 Rz. 556). Hingegen besteht in Deutschland ein Wahlrecht zwischen sofortiger Gewinnrealisierung und der Kürzung der (steuerlichen) Anschaffungskosten (vgl. Rz. 125). D...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Kreis der Vermögensgegenstände, die planmäßig abzuschreiben sind

Rz. 466 [Autor/Zitation] Abs. 3 Satz 1 bezieht sich auf alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, "deren Nutzung zeitlich begrenzt ist". Zum Anlagevermögen zählen gem. § 247 Abs. 2 Vermögensgegenstände, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen. Der Geschäfts- oder Firmenwert gilt nach § 246 Abs. 1 Satz 4 als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand des Anlagevermög...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / f) Voraussichtliche Nutzungsdauer

aa) Bestimmung und Schätzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer Rz. 931 [Autor/Zitation] Die voraussichtliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands ist bei Erstellung des Abschreibungsplans bestmöglich zu schätzen (s. Rz. 498), sofern sie nicht durch den zeitlichen Ablauf eines Nutzungsrechts bereits feststeht. Dabei besteht ein Zusammenhang mit der gewählten Abschreibungsme...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Bestimmung und Schätzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer

Rz. 931 [Autor/Zitation] Die voraussichtliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands ist bei Erstellung des Abschreibungsplans bestmöglich zu schätzen (s. Rz. 498), sofern sie nicht durch den zeitlichen Ablauf eines Nutzungsrechts bereits feststeht. Dabei besteht ein Zusammenhang mit der gewählten Abschreibungsmethode. Folglich verliert bspw. bei einer degressiven Abschreibun...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Vorsichtige Abschätzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer

Rz. 522 [Autor/Zitation] Wie in den vorstehenden Ausführungen über die Bestimmungsfaktoren der Nutzungsdauer deutlich wird, ist die Nutzungsdauerschätzung idR mit erheblichen Unsicherheitsfaktoren belastet. Die fortschreitende (oft weltweite) Marktintegration sowie die auf vielen Gebieten zu beobachtende schnelle technische Entwicklung werden den Grad der Unsicherheit vermutl...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Abschreibungseinheit

a) Grundsatz Rz. 481 [Autor/Zitation] Gegenstand der Abschreibung ist grds. der einzelne Vermögensgegenstand; wobei bestimmte Sonderfragen bei der Abgrenzung des einzelnen Vermögensgegenstands zu beachten sind. Da Grund und Boden im Gegensatz zu den Gebäuden idR keiner Abnutzung unterliegt, ist eine Aufteilung geboten, um planmäßige Abschreibungen für die Gebäude sinnvoll zu er...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Einfrierungs- und Durchbuchungsmethode bei der Absicherung von Wertänderungsrisiken

Rz. 109 [Autor/Zitation] Die Einfrierungs- und die Durchbuchungsmethode werden zunächst für die Absicherung von Wertänderungsrisiken dargestellt. Im Fall zinstragender Komponenten ist dabei der Effektivitätsmessung entsprechend (vgl. Rz. 83) auf die Zeitwerte ohne Stückzinsen (clean price) abzustellen (vgl. Scharpf in HdR-E, § 254 HGB Rz. 298 [4/2018]). Der Veranschaulichung ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Niedrigerer beizulegender Wert gem. Abs. 3 Satz 5 von Unternehmensanteilen

aa) Bedeutung von Börsenkursen des Bewertungsobjekts Rz. 669 [Autor/Zitation] Im Börsenkurs sind die Kapitalmarkterwartungen der künftigen Entnahmepotenziale von börsennotierten Aktien erfasst. Da im Rahmen der Bilanzierung nach einfachen und objektivierten Verfahren bewertet werden sollte, sind Börsenkurse zu beachten, wenn es gilt, den beizulegenden Wert von Unternehmensante...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Korrektur der Anschaffungs- und Herstellungskosten und auf Grund einer Zuschreibung

Rz. 944 [Autor/Zitation] Eine Berichtigung des Abschreibungsplans kann aus nachträglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten, Preisnachlässen sowie aktivierungspflichtigen Erweiterungsinvestitionen resultieren (s. Rz. 589 und Rz. 591). Die Anpassung eines Restwerts führt zur Änderung des Abschreibungsplans, wobei insbes. im Fall einer Erhöhung des Restwerts eine hinreichend...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Sofortabschreibung geringwertiger Vermögensgegenstände

Rz. 948 [Autor/Zitation] Für geringwertige Vermögensgegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens besteht seit dem RÄG 2014 in § 204 Abs. 1a öUGB ein gesetzlich normiertes Wahlrecht, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten bereits im Jahr ihres Zugangs voll abzuschreiben (vgl. ErläutRV 367 BlgNR 25. GP 7). Wenngleich § 204 Abs. 1a öUGB dem Wortlaut nach nur die Anschaffung u...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Niedrigerer beizulegender Wert von Ausleihungen

aa) Grundidee Rz. 706 [Autor/Zitation] Der beizulegende Wert von Ausleihungen und anderen Forderungen wird idR mithilfe eines Ertragswerts bestimmt. Basis des Ertragswerts sind die vereinbarten Zahlungen – Zins und Tilgung. Die Laufzeit von Ausleihungen wird durch vertraglich vereinbarte oder gesetzlich vorgeschriebene Erfüllungstermine bestimmt; sind Raten- oder Teilzahlungen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / dd) Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau

Rz. 960 [Autor/Zitation] Geleistete Anzahlungen und Anlagen in Bau unterliegen keiner planmäßigen, jedoch einer außerplanmäßigen Abschreibung (vgl. Rz. 664).mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Übersicht

Rz. 665 [Autor/Zitation] Nur im Finanzanlagevermögen ist bei einem nicht dauernden Wert eine außerplanmäßige Abschreibung zulässig. Bei der Ausübung des Wahlrechts ist das Stetigkeitsgebot zu beachten (vgl. Schubert/Andrejewski in Beck BilKomm.13, § 253 HGB Rz. 350; Bertram/Kessler in Haufe BilKomm.13, § 253 HGB Rz. 261). Rz. 666 [Autor/Zitation] Sollte das Wahlrecht genutzt we...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Bedeutung von Börsenkursen des Bewertungsobjekts

Rz. 669 [Autor/Zitation] Im Börsenkurs sind die Kapitalmarkterwartungen der künftigen Entnahmepotenziale von börsennotierten Aktien erfasst. Da im Rahmen der Bilanzierung nach einfachen und objektivierten Verfahren bewertet werden sollte, sind Börsenkurse zu beachten, wenn es gilt, den beizulegenden Wert von Unternehmensanteilen zu bestimmen (vgl. Bertram/Kessler in Haufe Bil...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Wechsel der Abschreibungsmethode

Rz. 582 [Autor/Zitation] Ein Wechsel der Abschreibungsmethode ist grds. zulässig, wenn er in den wirtschaftlichen Gegebenheiten begründet ist, insbes. also wenn die neue Abschreibungsmethode dem Entwertungsverlauf besser entspricht (vgl. Kleindiek in Großkomm. HGB6, § 253 Rz. 99; Pfirmann/Lorson/Hell/Metz in HdR-E, § 253 HGB Rz. 175 [5/2020], sprechen von einem begründeten Au...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / cc) Ausfallrisiken

Rz. 722 [Autor/Zitation] Sollten die Rückzahlung oder die Zinszahlungen einer Ausleihung oder weiterer Forderungen bedroht sein, ist die Ausleihung auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben (vgl. Ehmcke in Brandis/Heuermann, § 6 EStG Rz. 901 [3/2021]; Hachmeister/Glaser in HdJ, Abt. II/4 Rz. 376 [6/2022]). Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem nach vernünftigem k...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Rechtsentwicklung

Rz. 854 [Autor/Zitation] § 204 öUGB regelt die allgemeinen Bewertungsgrundsätze für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und hat § 253 Abs. 2 HGB idF vor BilMoG (nunmehr § 253 Abs. 3 HGB) zum Vorbild (zur Rechtslage vor dem RLG vgl. zB Kubat in Bertl/Mandl, § 204 Abs. 1–2 Rz. 2 [12/2017]). Bei Inkrafttreten des RLG (BGBl 1990/192) galt für das gesamte Anlagevermögen das g...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Sofortabschreibung und Sammelpostenabschreibung geringwertiger Vermögensgegenstände

Rz. 598 [Autor/Zitation] In der kaufmännischen Praxis ist es aus Vereinfachungsgründen vielfach üblich, Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Anlagegüter auch handelsrechtlich im Jahr des Zugangs sofort voll abzuschreiben oder in einem Sammelposten zu erfassen (Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Rechnungslegung). Eine solche Handhabung ist als Methode anzuseh...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / h) Änderungen des Abschreibungsplans

aa) Vorbemerkungen Rz. 940 [Autor/Zitation] Der Abschreibungsplan wird mit der Aufstellung des ersten JA, in dem er berücksichtigt wird, verbindlich (vgl. Rz. 569). Der festgelegte Plan ist grds. bis zum Ablauf der Nutzungsdauer einzuhalten; es gilt der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (vgl. Loser/Urnik/Urtz in Straube/Ratka/Rauter3, § 204 Rz. 17; zu stillgelegte Anlagen s. ...mehr