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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / f) Voraussichtliche Nutzungsdauer

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
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aa) Bestimmung und Schätzung der voraussichtlichen Nutzungsdauer

 

Rz. 931

[Autor/Zitation]

Die voraussichtliche Nutzungsdauer des Vermögensgegenstands ist bei Erstellung des Abschreibungsplans bestmöglich zu schätzen (s. Rz. 498), sofern sie nicht durch den zeitlichen Ablauf eines Nutzungsrechts bereits feststeht. Dabei besteht ein Zusammenhang mit der gewählten Abschreibungsmethode. Folglich verliert bspw. bei einer degressiven Abschreibung die Schätzung der Nutzungsdauer aufgrund der hohen Abschreibungen in den ersten Nutzungsjahren an Gewicht, während bei einer linearen planmäßigen Abschreibung die voraussichtlicher Nutzungsdauer aufgrund des Vorsichtsprinzips idR (kürzer) zu schätzen sein wird (vgl. Rz. 524). Es dürfen jedoch aufgrund einer zu kurzen oder zu langen Nutzungsdauer keine stillen Reserven oder stillen Lasten gebildet werden (vgl. Hofbauer/Rohatschek in Jabornegg/Artmann2, § 204 Rz. 14; Janschek/Jung in Hirschler2, § 204 Rz. 26). Zu den damit verbundenen möglichen bilanziellen Konsequenzen s. Rz. 525 f.

 

Rz. 932

[Autor/Zitation]

Bei der Festlegung der voraussichtlichen individuellen betrieblichen Nutzungsdauer sind technische (Rz. 500–502), wirtschaftliche (Rz. 504 f.) und rechtliche Gründe (Rz. 508) für den Wertverzehr einzubeziehen (s. Rz. 499; vgl. auch Janschek/Jung in Hirschler2, § 204 Rz. 25). Ebenso können strukturelle Entwicklungen die Verwendbarkeit und damit die Nutzungsdauer beschränken (vgl. Rz. 509). Betriebsindividuelle Gegebenheiten sind bei der Festlegung der Nutzungsdauer zu berücksichtigen, wie etwa beabsichtigte Nutzungsintensität (zB Ein- bzw. Mehrschichtbetrieb, nicht ständige Nutzung, Anschaffung zur Reserve, s. Rz. 503) oder spezielle Einsatzbedingungen (zB Einsatz im Freien) oder künftig erwartete Erhaltungsmaßnahmen (vgl. Hofbauer/Rohatschek in Jabornegg/Artmann2, § 204 Rz. 13). In der Praxis orient...

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