Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / 4. Abschreibungseinheit

Dr. Bettina Beyer, Prof. Dr. Dirk Hachmeister
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

a) Grundsatz

 

Rz. 481

[Autor/Zitation]

Gegenstand der Abschreibung ist grds. der einzelne Vermögensgegenstand; wobei bestimmte Sonderfragen bei der Abgrenzung des einzelnen Vermögensgegenstands zu beachten sind.

Da Grund und Boden im Gegensatz zu den Gebäuden idR keiner Abnutzung unterliegt, ist eine Aufteilung geboten, um planmäßige Abschreibungen für die Gebäude sinnvoll zu erfassen. Außerdem kann nur so sichergestellt werden, dass eine außerplanmäßige Abschreibung des Gebäudes nicht mit einer Wertsteigerung des Grundstücks verrechnet und somit eine notwendige Abschreibung umgangen wird. Beim Erwerb eines bebauten Grundstücks ist ein vereinbarter Gesamtkaufpreis mit Verweis auf den Einzelbewertungsgrundsatz auf den erworbenen Grund und Boden einerseits, das oder die Gebäude andererseits aufzuteilen. Sollte beim Erwerb keine Aufteilung auf die einzelnen Vermögensgegenstände erkennbar sein, so ist der Gesamtkaufpreis nach einem angemessenen Verhältnis auf die einzelnen Vermögensgegenstände aufzuteilen; sollte eine Aufteilung vorgenommen worden sein, ist dieser zu folgen, wenn sie nicht willkürlich erscheint (vgl. IDW RS IFA 2 Rz. 4, 13 f. [8/2015]).

Bei ausgebeuteten Grundstücken wie Steinbrüchen, Kiesgruben, Unter- und Übertagebergbau sind Anschaffungskosten auf "Grund und Boden" sowie die Bodenschätze aufzuteilen. Der Anteil der Anschaffungskosten, die den Bodenschätzen zugeordnet sind, wird gesondert abgeschrieben.

 

Rz. 482

[Autor/Zitation]

Ist in Ausnahmefällen eine getrennte Bewertung des planmäßig abzuschreibenden Vermögensteils nicht möglich, so ist der Vermögensgegenstand dem abnutzbaren Anlagevermögen zuzuordnen und bis auf den Wert abzuschreiben, der nach vollständiger Nutzung als Restanlage verbleibt; dies gilt jedoch nur, wenn die Existenz des Vorkommens in den Anschaffungskost...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Shop

Empfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Raus aus der Bubble
Raus aus der Bubble
Bild: Haufe Shop

Wir leben in einer Zeit der Polykrisen und Spaltung. Dominique Trott analysiert die Spaltung in Gesellschaft, Politik und Unternehmen und ruft zum Dialog auf. Ihr Buch verbindet Analyse mit praktischen Ansätzen, um Empathie zu fördern, Brücken zu bauen und Demokratie im Alltag zu stärken.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexware
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren