Fachbeiträge & Kommentare zu Abgabenordnung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2.3 Änderung der Rechtsprechung

Rz. 36 Es muss sich um eine Änderung der Rspr. eines obersten Gerichtshofs des Bundes handeln (also i. d. R. des BFH). Der Tatbestand erfordert daher, dass ein oberster Gerichtshof des Bundes die Rspr. eines obersten Gerichtshofs des Bundes ändert. Das Gericht muss also eine Rechtsfrage in einem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall anders entscheiden als in einer früheren ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2 Rechtsfolgen

Rz. 89 Abs. 2 verweist auf Abs. 1; damit ist auch im Rahmen der Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen nach Abs. 2 eine Durchbrechung der Festsetzungsfrist möglich. Das bedeutet, dass die Änderung nach Abs. 2 ohne Rücksicht auf den Ablauf der Festsetzungsfrist noch innerhalb eines Jahres, nachdem der letzte Bescheid bestandskräftig geworden ist, möglich ist. Bedeutung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.2 Schätzung

Rz. 69 Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist lediglich eine Schlussfolgerung. Eine neue Schätzung rechtfertigt daher nicht die Änderung der Steuerfestsetzung nach § 173 AO. Es handelt sich um eine neue Schlussfolgerung, nicht um eine neue Tatsache. Auch eine Schätzung kann nur geändert werden, wenn neue Tatsachen vorliegen. Die Schwierigkeit besteht darin, dass einer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4.1 Aufhebung oder Änderung

Rz. 234 Als Rechtsfolge bestimmt § 173 Abs. 1 AO, dass die Steuerfestsetzung aufzuheben oder zu ändern ist. Zu den Begriffen "Aufhebung" und "Änderung" vgl. Rz. 16. Die Aufhebung und Änderung der Steuerfestsetzung hat von Amts wegen zu erfolgen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Auch bei Aufhebung oder Änderung zugunsten des Stpfl. ist kein Antrag erforderlich....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.1 Anwendungsbereich und Regelungsgrund

Rz. 131 Abs. 4 regelt den Fall, dass ein Steuerbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs durch Einspruchsentscheidung bzw. gerichtliches Urteil oder auf Antrag des Stpfl. zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert worden ist. Die Folge einer solchen Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Bescheids ist eine "negative widerstreitende Steuerfestsetzung" weil ein Sachverhalt, a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1.4 Antrag auf schlichte Änderung und Rechtsbehelf

Rz. 37 Antrag auf schlichte Änderung und Rechtsbehelf (Einspruch) verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Antrag auf schlichte Änderung ermöglicht nur die punktuelle Änderung des Steuerbescheids, soweit der Antrag reicht (vgl. Rz. 33), er ermöglicht keine Verböserung. Ein Rechtsbehelf verhindert, unabhängig von den Gründen, aus denen heraus er eingelegt wurde, den Eintritt der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4.6 Ablauf der Festsetzungsfrist

Rz. 128 Ist danach eine Steuerfestsetzung unrichtig, weil ein Sachverhalt in ihr, nicht in einer zweiten Steuerfestsetzung hätte berücksichtigt werden müssen, kann die Bestandskraft dieser ersten Steuerfestsetzung durchbrochen werden, jedoch nur bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für die zweite Steuerfestsetzung. Rz. 129 Nicht ausdrücklich geregelt ist der Fall, dass die Fe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Tatbestand

Rz. 8 Steuerbescheide über Verbrauchsteuern werden i. d. R., ebenso wie Zollbescheide, ohne eingehende Prüfung in einem Veranlagungsverfahren summarisch erlassen; es besteht daher ein erhöhtes Bedürfnis für nachträgliche Korrekturen sowohl zugunsten wie zuungunsten des Stpfl.[1]; das Bedürfnis nach Schutz durch die Bestandskraft tritt demgegenüber zurück. § 172 Abs. 1 Nr. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4.4 Rechtswirkungen der Hinzuziehung bzw. Beiladung

Rz. 217 Die Rechtswirkungen der Hinzuziehung bzw. Beiladung bestehen aus einer formellen und einer materiellen Wirkung. Die formelle Wirkung besteht darin, dass gegenüber dem Hinzugezogenen bzw. Beigeladenen die Bestandskraft und, wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch die Festsetzungsfrist durchbrochen werden können. Rz. 218 Die materielle Wirkung der Hinzuziehung bzw. Bei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.5 Änderung von Steuerbescheiden bei Verlustabzug, § 10d EStG

Rz. 51 Für die Fälle des Verlustrücktrags nach § 10d EStG, die i. d. R. eine Änderung der Vorjahresveranlagung erfordert, gibt § 10d Abs. 1 S. 3 EStG eine eigenständige Änderungsvorschrift, die sowohl bei einer Änderung aufgrund erstmaliger Gewährung des Verlustrücktrags als auch bei einer Änderung der Höhe des bereits gewährten Rücktrags eingreift. Die Vorschrift ähnelt § 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit

Rz. 11 Die erste Phase der formellen Bestandskraft umfasst den Zeitraum vom Existentwerden des Verwaltungsakts, d. h. dem Eintritt der materiellen Bestandskraft nach § 124 AO bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder der bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Erledigung des Rechtsbehelfs (einschl. Abhilfe und Rücknahme des Rechtsbehelfs), also bis zum Eintritt der Unanfech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.9 Nachweis der Besteuerung im Ausland bei nichtselbstständiger Arbeit, § 50d Abs. 8 S. 2 EStG

Rz. 58 Nach § 50d Abs. 8 S. 1 EStG gilt bei ausländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Freistellungsmethode aufgrund eines DBA nur, wenn der Stpfl. nachweist, dass der ausländische Staat auf die Besteuerung verzichtet hat oder die in diesem Staat festgesetzte Steuer entrichtet wurde. Nach S. 2 ist die inländische Steuerfestsetzung zu ändern und die Freiste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.4.23 Konkurrenz der Änderungsvorschriften

Rz. 100 Es ist möglich, dass die Voraussetzungen mehrerer Änderungsvorschriften gleichzeitig vorliegen. Die einzelnen Vorschriften sind unabhängig voneinander, sie können, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen, auch kumulativ herangezogen werden. Wird in einem Änderungsbescheid eine falsche Rechtsgrundlage angegeben, handelt es sich um einen Fehler in der Begründung. Vor Eintr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.4 Maßgebender Zeitpunkt bei neuen Beweismitteln

Rz. 117 Diese Grundsätze gelten auch für Beweismittel. Auch Beweismittel rechtfertigen eine Änderung der Steuerfestsetzung nur, wenn sie vor dem maßgebenden Zeitpunkt bereits bestanden, der maßgebenden Stelle aber nicht bekannt waren.[1] Das bedeutet, dass ein nachträglich angefertigtes Gutachten eine Änderung der Steuerfestsetzung nicht rechtfertigen kann. Ebenso ist ein na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.10 Ausschluss der Änderung nach Treu und Glauben

Rz. 173 Nach der Rspr. zur RAO[1] kann trotz des Bekanntwerdens neuer Tatsachen die Berichtigung nach Treu und Glauben unzulässig sein, soweit das FA durch sein Verhalten dem Stpfl. gegenüber zu erkennen gegeben hat, dass er keine Nachforderungen mehr zu erwarten habe, und wenn der Stpfl. hierauf seine wirtschaftlichen Dispositionen gegründet hat. Diese Rspr., die wesentlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.4 Verstärkte formelle Bestandskraft

Rz. 17 Verstärkte formelle Bestandskraft bedeutet, dass der Steuerbescheid in besonderem Maß gegen Änderungen geschützt wird, eine Änderung aber nicht ausgeschlossen, sondern bei Vorliegen besonders enger und gewichtiger Änderungstatbestände möglich ist. Verstärkte Bestandskraft kommt nur bei Steuerbescheiden und gleichgestellten Bescheiden vor, nicht bei sonstigen Verwaltun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Formelle Bestandskraft

3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit Rz. 11 Die erste Phase der formellen Bestandskraft umfasst den Zeitraum vom Existentwerden des Verwaltungsakts, d. h. dem Eintritt der materiellen Bestandskraft nach § 124 AO bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist oder der bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Erledigung des Rechtsbehelfs (einschl. Abhilfe und Rücknahme des Rec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Widerstreitende Steuerfestsetzung zugunsten des Steuerpflichtigen, Abs. 2

3.1 Tatbestand 3.1.1 Allgemeines Rz. 75 Nach Abs. 2 gilt die Regelung des Abs. 1 entsprechend, wenn ein bestimmter Sachverhalt mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Stpfl. berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist zur Berichtigung naturgemäß nicht erforderlich. Durch diesen Tatbestand werden folgende Fallgruppen erfasst: Der gleiche Vorgang wird bei einem Stpfl. im gleichen Bes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 4 Negativer Widerstreit zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen, Abs. 3

4.1 Anwendungsbereich Rz. 92 Abs. 3 erfasst im Gegensatz zu Abs. 1 und 2 die Fälle, in denen ein bestimmter Sachverhalt bei einer Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt worden ist, weil die Finanzbehörde erkennbar von der Ansicht ausgegangen ist, dieser Sachverhalt müsse bei einer anderen Steuerfestsetzung (über eine andere Steuerart, für einen anderen Besteuerungszeitraum od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1 Grundlagen

1.1 Systematische Stellung Rz. 1 § 173 AO enthält die praktisch wichtigste Möglichkeit, den Regelungsgehalt von formell bestandskräftig gewordenen Steuerbescheiden und gleichgestellten Bescheiden zu ändern oder aufzuheben. Der Eintritt der formellen Bestandskraft[1] eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Verwaltungsakt existent geworden und in gewissem Umfang gegen Aufhebun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.4.4 Antrags- und Wahlrechte, Gewinnverteilungsabrede und -beschluss

3.2.4.4.1 Anträge und Wahlrechte mit formeller Wirkung Rz. 128 Hinsichtlich der Einordnung von Wahlrechten und Anträgen als rückwirkendes Ereignis und ihre Wirkungen auf die Bestandskraft ist zwischen dem nur formellen und dem materiellen Charakter des Wahlrechts bzw. des Antrags zu unterscheiden.[1] Grundsätzlich entfalten Antrags- und Wahlrechte nur formelle Wirkung. Hat e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.2 Tatbestand

5.2.1 Änderung oder Aufhebung eines unrichtigen Steuerbescheids Rz. 135 § 174 Abs. 4 AO setzt als Regelfall voraus, dass eine Änderung eines Steuerbescheids aufgrund eines Rechtsbehelfs oder Antrags erfolgt, und danach, also nachträglich, die richtigen steuerlichen Konsequenzen durch Erlass oder Änderung eines weiteren Steuerbescheids gezogen werden. Voraussetzung für den Erl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1 Grundlagen

1.1 Zur Systematik der Vorschrift Rz. 1 Die Vorschrift fasst die Regelungen zur Anpassung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid und die Änderung eines Steuerbescheids bei Eintritt eines Ereignisses mit steuerlicher Rückwirkung in einer Vorschrift zusammen. Diese Fassung des § 175 AO kann aus systematischer Sicht nicht befriedigen. In Abs. 1 werden in S. 1 Nr. 1 und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Aufhebung oder Änderung von Verbrauchsteuerbescheiden

2.1 Tatbestand Rz. 8 Steuerbescheide über Verbrauchsteuern werden i. d. R., ebenso wie Zollbescheide, ohne eingehende Prüfung in einem Veranlagungsverfahren summarisch erlassen; es besteht daher ein erhöhtes Bedürfnis für nachträgliche Korrekturen sowohl zugunsten wie zuungunsten des Stpfl.[1]; das Bedürfnis nach Schutz durch die Bestandskraft tritt demgegenüber zurück. § 17...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.3 Rechtsfolgen

5.3.1 Allgemeines Rz. 171 Abs. 4 hat eine doppelte Rechtswirkung. Die Vorschrift ermöglicht, wie auch Abs. 1–3, die Durchbrechung der Bestandskraft des unrichtigen Bescheids; darüber hinaus lässt die Vorschrift aber auch noch die Durchbrechung der Festsetzungsfrist zu. Die Vorschrift gibt daher in einem sonst nicht üblichen Umfang dem Prinzip der Richtigkeit der Besteuerung V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5 Nachträgliches Bekanntwerden

2.5.1 Maßgeblicher Zeitpunkt 2.5.1.1 Begriff des Bekanntwerdens Rz. 94 Tatsachen oder Beweismittel müssen "nachträglich bekannt geworden" sein, d. h., die Tatsachen oder Beweismittel müssen im maßgebenden Zeitpunkt bereits bestanden haben[1] und der Finanzbehörde bis zur Veranlagung unbekannt gewesen sein. Tatsachen, die erst nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Tatbestand des § 177

3.1 Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung Rz. 14 Die Saldierung nach § 177 AO greift nur ein, wenn die Voraussetzungen einer Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung vorliegen. Es muss also der Tatbestand einer Änderungsvorschrift gegeben sein. Das ist der Fall, wenn ohne die Saldierung nach § 177 AO eine Änderung der Steuerfestsetzung zu erfolgen hätte. Es dürfe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1 Allgemeines

1.1 Grundgedanken der Vorschrift und Systematik Rz. 1 § 176 AO stellt einen Versuch dar, das Problem des Vertrauensschutzes für den Stpfl. gesetzgeberisch zu lösen. Eine umfassende gesetzliche Regelung des Problembereichs leistet die Vorschrift nicht, sodass für den Stpfl. bedeutsame Bereiche aus der Regelung ausgeklammert bleiben (vgl. Rz. 9ff.). Die von der Rspr. entwickel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Tatbestand

2.1.1 Übersicht Rz. 23 Abs. 1 behandelt den Fall, dass ein bestimmter Sachverhalt mehrfach zuungunsten eines oder mehrerer Stpfl. berücksichtigt worden ist, obwohl er insgesamt nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen (positiv widerstreitende Steuerfestsetzung zuungunsten des/der Stpfl.). Es kann sich um folgende Fallgruppen handeln: Der gleiche Vorgang wird bei einem St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1 Einleitung

1.1 Allgemeines Rz. 1 Diese Vorschrift stellt den Versuch dar, das Problem der widerstreitenden Steuerfestsetzungen gesetzgeberisch zu lösen. Eine widerstreitende Steuerfestsetzung liegt vor, wenn aus einem Sachverhalt unterschiedliche Schlussfolgerungen gezogen werden, die sich nach der gesetzlichen Wertung gegenseitig ausschließen.[1] Beispielsweise kann es vorkommen, dass ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Begriff der Tatsache

2.1.1 Allgemeines Rz. 20 Die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden nach § 173 AO ist sowohl zuungunsten als auch zugunsten des Stpfl. nur möglich, wenn und soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden. "Tatsache" ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestands sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften mat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5.4 Einbeziehung der Steuerfestsetzung eines Dritten, Abs. 5

5.4.1 Tatbestand des Abs. 5 Rz. 191 Sind die steuerlichen Folgen aus dem Sachverhalt nicht bei dem Stpfl., gegen den der unrichtige Steuerbescheid ergangen ist, sondern bei einem Dritten zu berücksichtigen, so kann die gegen den Dritten gerichtete Steuerfestsetzung nach Abs. 5 entsprechend Abs. 4 nur aufgehoben oder geändert werden, wenn der Dritte an dem Verfahren über die Ä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.2 Änderung der Rechtsprechung, Abs. 1 Nr. 3

3.2.2.1 Zur Systematik Rz. 34 Abs. 1 Nr. 3 gewährt den Vertrauensschutz auch dann, wenn ein oberster Gerichtshof des Bundes (vgl. Rz. 30) seine Rspr. zuungunsten des Stpfl. ändert, die bisherige günstigere Rspr. der Veranlagung aber zugrunde gelegt worden ist. Geschützt wird jedoch nicht das Vertrauen in den Fortbestand der für den Stpfl. günstigen Rechtsprechung, sondern da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Allgemeine Tatbestandsmerkmale

3.1.1 Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids Rz. 17 Zur Anwendung der Vorschrift auf Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide Rz. 12ff. Der Vertrauensschutz greift bei allen Tatbeständen des § 176 AO, und zwar sowohl bei den Tatbeständen des Abs. 1 als auch denen des Abs. 2, nur ein, wenn ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden soll. Grund hierfür ist,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2 Die Tatbestände im Einzelnen

3.2.1 Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm, Abs. 1 Nr. 1, 2 Rz. 29 Der Vertrauensschutz greift nach Abs. 1 Nr. 1 ein, wenn das BVerfG die Verfassungswidrigkeit eines nachkonstitutionellen Gesetzes feststellt. Gesetz i. d. S. ist, entgegen § 4 AO, nur ein förmliches Gesetz, keine Rechtsverordnung. § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 AO unterscheidet, anders als § 4 AO, zwischen Gese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.1 Tatbestand

3.1.1 Allgemeines Rz. 75 Nach Abs. 2 gilt die Regelung des Abs. 1 entsprechend, wenn ein bestimmter Sachverhalt mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Stpfl. berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist zur Berichtigung naturgemäß nicht erforderlich. Durch diesen Tatbestand werden folgende Fallgruppen erfasst: Der gleiche Vorgang wird bei einem Stpfl. im gleichen Besteuerungszeitr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1 Grundlagen

1.1 Berichtigung anlässlich der Durchbrechung der Bestandskraft Rz. 1 Abs. 1 und 2 enthalten gleichlautende Vorschriften für die Berichtigung von Steuerbescheiden zugunsten und zuungunsten des Stpfl. § 177 AO ist die Konsequenz einerseits aus dem Grundsatz, dass bei einer Änderung des Bescheids keine Gesamtaufrollung erfolgt, und andererseits aus dem Grundsatz der Bestandskra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.3 Rechtsfolgen

3.3.1 Erlass, Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung Rz. 150 Rechtsfolge des Eintritts eines Ereignisses mit steuerlicher Wirkung für die Vergangenheit ist, dass die Steuerfestsetzung erlassen, geändert oder aufgehoben werden muss. Nach dem Wortlaut des Gesetzes "ist" die Steuerfestsetzung zu ändern oder aufzuheben. Das Gesetz enthält also eine unbedingte Verpflichtu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Folgeänderung aufgrund eines Rechtsbehelfs, Abs. 4 und 5

5.1 Anwendungsbereich und Regelungsgrund Rz. 131 Abs. 4 regelt den Fall, dass ein Steuerbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs durch Einspruchsentscheidung bzw. gerichtliches Urteil oder auf Antrag des Stpfl. zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert worden ist. Die Folge einer solchen Änderung oder Aufhebung des ursprünglichen Bescheids ist eine "negative widerstreitende St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6 Pflichtverletzungen von Finanzbehörde und Stpfl.

2.6.1 Verletzung der Ermittlungspflicht durch die Finanzbehörde Rz. 137 Als bekannt haben auch solche Tatsachen und Beweismittel zu gelten, die der Finanzbehörde hätten bekannt sein müssen und deren Unkenntnis auf einer Verletzung der Ermittlungspflicht beruht.[1] Voraussetzung dafür, dass Tatsachen wegen einer Pflichtverletzung der Finanzbehörde als bekannt gelten, ist, dass ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1 Maßgeblicher Zeitpunkt

2.5.1.1 Begriff des Bekanntwerdens Rz. 94 Tatsachen oder Beweismittel müssen "nachträglich bekannt geworden" sein, d. h., die Tatsachen oder Beweismittel müssen im maßgebenden Zeitpunkt bereits bestanden haben[1] und der Finanzbehörde bis zur Veranlagung unbekannt gewesen sein. Tatsachen, die erst nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids entstehen, rechtfertigen da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Widerstreitende Steuerfestsetzungen zuungunsten eines Steuerpflichtigen, Abs. 1

2.1 Tatbestand 2.1.1 Übersicht Rz. 23 Abs. 1 behandelt den Fall, dass ein bestimmter Sachverhalt mehrfach zuungunsten eines oder mehrerer Stpfl. berücksichtigt worden ist, obwohl er insgesamt nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen (positiv widerstreitende Steuerfestsetzung zuungunsten des/der Stpfl.). Es kann sich um folgende Fallgruppen handeln: Der gleiche Vorgang wir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2.3 Steuerliche Rückwirkung

3.2.3.1 Begriff der Rückwirkung Rz. 72 "Rückwirkend" ist ein den steuerlich relevanten Sachverhalt änderndes Ereignis, wenn die Änderung zeitlich nach dem Entstehen des Steueranspruchs erfolgt und daher nachträglich der Finanzbehörde bekannt wird. Das Ereignis muss zu einer Änderung des Sachverhalts führen und nicht nur zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des gleich geb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.2 Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen

3.2.1 Allgemeines Rz. 182 Den Stpfl. darf kein grobes Verschulden daran treffen, dass Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden sind. Keine Änderung ist möglich, wenn die schuldhafte Handlung ursächlich für das Nichtbekanntsein gewesen ist. Diese Einschränkung ist gerechtfertigt, da die Besteuerungsgrundlagen und Beweismittel im Verantwortungsbereich des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1 Grundlagen

1.1 Bedeutung und systematische Stellung der Vorschrift Rz. 1 § 172 AO ist die Grundnorm für die Änderung oder Aufhebung von Steuerbescheiden. Die Bedeutung der Vorschrift liegt in erster Linie darin, dass ein Steuerbescheid[1] nur bei Vorliegen der in § 172 AO genannten Tatbestände aufgehoben oder geändert werden darf. Die Vorschrift verdrängt damit die allgemeine Regelung ü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.1 Allgemeines

2.1.1 Systematische Stellung Rz. 3 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO erfasst Fälle, in denen ein Steuerbescheid (der Folgebescheid) von dem Regelungsgehalt eines anderen Steuerbescheids (des Grundlagenbescheids) abhängig ist und daher, wenn der Regelungsgehalt des Grundlagenbescheids geändert wird, angepasst werden muss. Der Regelungszweck der Vorschrift liegt darin, die Umsetzung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Tatbestand des § 176

3.1 Allgemeine Tatbestandsmerkmale 3.1.1 Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids Rz. 17 Zur Anwendung der Vorschrift auf Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide Rz. 12ff. Der Vertrauensschutz greift bei allen Tatbeständen des § 176 AO, und zwar sowohl bei den Tatbeständen des Abs. 1 als auch denen des Abs. 2, nur ein, wenn ein Steuerbescheid aufgehoben oder geände...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Folgeänderung (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

2.1 Allgemeines 2.1.1 Systematische Stellung Rz. 3 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO erfasst Fälle, in denen ein Steuerbescheid (der Folgebescheid) von dem Regelungsgehalt eines anderen Steuerbescheids (des Grundlagenbescheids) abhängig ist und daher, wenn der Regelungsgehalt des Grundlagenbescheids geändert wird, angepasst werden muss. Der Regelungszweck der Vorschrift liegt darin,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.5.1.2 Zeitpunkt der abschließenden sachlichen Entscheidung

Rz. 98 Der entscheidende Zeitpunkt für die Frage, ob eine Tatsache bekannt ist, ist der der abschließenden Zeichnung der Veranlagung oder des Eingabewertbogens durch den für die Entscheidung zuständigen Beamten. Dies ist der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des Beamten abgeschlossen ist.[1] Nicht maßgebend ist der Zeitpunkt der Absendung des Steuerbescheids, da zwischen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3 Steuererheblichkeit der Tatsachen

Rz. 74 Die Tatsache muss steuererheblich (rechtserheblich) sein. Der Begriff der Rechtserheblichkeit hat eine doppelte Bedeutung. In der ersten Bedeutung sind Tatsachen rechtserheblich, wenn sie zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen und damit der Steuer führen. Die Steuererheblichkeit muss gegenüber dem Stpfl., nicht gegenüber einem Dritten bestehen.[1] Maßgeblich sin...mehr