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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 174 Widerstreitende Steuerfests ... / 3.2 Rechtsfolgen

Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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Rz. 89

Abs. 2 verweist auf Abs. 1; damit ist auch im Rahmen der Änderung widerstreitender Steuerfestsetzungen nach Abs. 2 eine Durchbrechung der Festsetzungsfrist möglich. Das bedeutet, dass die Änderung nach Abs. 2 ohne Rücksicht auf den Ablauf der Festsetzungsfrist noch innerhalb eines Jahres, nachdem der letzte Bescheid bestandskräftig geworden ist, möglich ist. Bedeutung hat diese Regelung, wie bei Abs. 1, in den Fällen, in denen bei Eintritt der Bestandskraft des zuletzt unanfechtbar werdenden Bescheids entweder die Festsetzungsfrist für den unrichtigen Bescheid bereits abgelaufen ist[1], oder wenn der unrichtige Bescheid zuletzt bestandskräftig wird und gleichzeitig mit Eintritt der Bestandskraft die Festsetzungsfrist für diesen Bescheid abläuft (weil bei dem unrichtigen Bescheid eine Ablaufhemmung eingetreten war). Im Übrigen vgl. das Beispiel in Rz. 71.

 

Rz. 90

Während nach Abs. 1 zur Wahrung der Jahresfrist der Antrag auf Änderung der unrichtigen Steuerfestsetzung genügt, enthält Abs. 2 keine Regelung. Abs. 1 ist insoweit trotz der Verweisung nicht anwendbar, da in den Fällen des Abs. 2 naturgemäß kein Antrag erforderlich ist. Sinngemäß wird daher die Jahresfrist durch den Änderungsbescheid gewahrt. Da es sich um die Wahrung der Festsetzungsfrist handelt, ist entscheidend nicht das Wirksamwerden des Änderungsbescheids[2]; entsprechend § 169 Abs. 1 AO genügt es, wenn der Änderungsbescheid vor Ablauf der Jahresfrist den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat bzw. bei öffentlicher Zustellung des Änderungsbescheids der Steuerbescheid oder eine Benachrichtigung ausgehängt wird.[3]

 

Rz. 91

Erfährt die Finanzbehörde erst später als ein Jahr nach Eintritt der Bestandskraft des zuletzt unanfechtbar gewordenen Bescheids, dass widerstrei...

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