Fachbeiträge & Kommentare zu Abfindung

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / I. Einbindung Dritter

Rz. 1072 Zur Einbindung von Unterhaltsgläubigern in den Abfindungsvergleich Rdn 846, zur ehelichen Gütergemeinschaft Rdn 982. Rz. 1073 Zur Einbeziehung von Gesamtschuldnern Rdn 869 ff., 983, 1077 ff., § 3 Rdn 321 ff. Rz. 1074 Zur Einbindung des Finanzamts § 4 Rdn 9.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Rückübertragung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Abwicklung

Rz. 73 Die Abwicklung eines Schadenfalles erfolgt in folgenden Schritten (siehe auch Beispiel 2.1, Rdn 98): (1)1. Schritt Rz. 74 Im ersten Schritt wird festgestellt, Leistungen zu erbringen hat. Rz. 75 Auf den Punkt gebracht heißt das: " Was muss der Schadenersatzpflichtige zahle...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / 1. Hinweispflicht

Rz. 500 Hinweis Siehe auch Rdn 282 ff., 549 f. Rz. 501 Die Schadenersatzansprüche stellende Person (unmittelbar Geschädigter, aber auch Drittleistungsträger) treffen im Rahmen der Schadenabwicklung Aufklärungs- und Hinweispflichten.[598] Es handelt sich um eine originäre Verpflichtung und nicht etwa um einen – dann vom Schädiger zu beweisenden – Verstoß gegen die Schadengerin...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / 1. Kanalisierung

Rz. 1200 Die Abwicklung künftig regelmäßig anfallender Ersatzansprüche kann grundsätzlich auch durch einen Rentenvergleich kanalisiert werden. Rz. 1201 Wird die Abgeltung künftig regelmäßig anfallender Ersatzansprüche durch Anbindung an anderweitige Richtmaßstäbe vereinbart, ist bei der Vereinbarung das Währungsrecht zu beachten (siehe Rdn 1217 ff.).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Vergleich nach Restschuldbefreiung

Rz. 591 Zur Zahlungsverpflichtung durch Vergleich nach Restschuldbefreiung § 3 Rdn 256 ff.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / 4. Abfindungsvorbehalt

Rz. 1569 Etwaige Vorbehalte wirken sich regelmäßig nicht gebührensteigernd aus. Soweit aus einem Vorbehalt in einem Abfindungsvergleich künftige Ansprüche später dann noch abzuwickeln sind, werden diese im Wege der gebührenrechtlichen Differenzabrechnung berücksichtigt, soweit nicht eine abweichende Regelung getroffen wurde.[1647]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / (5) Beweislastumkehr

Rz. 257 Eine Beweislastumkehr nimmt einer Partei, der sie zum Nachteil gereicht, nicht die Möglichkeit, den Beweis des Gegenteils zu führen.[235]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Regulierungsfrist

Rz. 692 Bereits bei Sachschäden mit Auslandsbezug kann auch eine über vier Wochen liegende Regulierungsfrist einzuräumen sein.[749]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Prinzip

Rz. 70 Bei der Abwicklung von Personenschadenansprüchen sindmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Vertreter

Rz. 505 Hervorzuheben ist, dass auch Dritte Pflichten haben. Soweit Dritte (z.B. Eltern, Ehegatten; u.U. auch Sozialleistungsträger) für den unmittelbar Verletzten gehandelt haben, trifft den Verletzten bzw. seinen Vertreter (Anwalt, Vormund, Pfleger, Eltern) eine Nachforschungs- und Erkundigungspflicht. Siehe auch Rdn 452 ff.; § 5 Rdn 455 ff. Rz. 506 Der anwaltliche Vertrete...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Drittleistungsträger

Rz. 856 Hinweis Zu Einzelheiten siehe Rdn 1248 ff. a) Verhandlungsberechtigung Rz. 857 Drittleistungsträger können die auf sie übergegangenen Ansprüche durch Abfindungsvergleiche ebenso regeln wie der unmittelbar Verletzte selbst. Dieses gilt auch für den Regress nach § 119 SGB X (§ 119 Abs. 4 SGB X).[868] Rz. 858 Der Geschädigte ist weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Verhalten/Umstand zum Zeitpunkt des Haftpflichtgeschehens

(1) Parallele Haftung Mehrerer Rz. 427 Das für eine Mitverschuldenszurechnung (§§ 254 Abs. 2 S. 2, 278 BGB) erforderliche Sonderrechtsverhältnis zwischen Kind und Schädiger entsteht bei einem Haftpflichtgeschehen regelmäßig erst mit dem Unfall (siehe Rdn 448 ff.). Rz. 428 Fehler der Eltern, die zum Schadenfall des Kindes beitragen, sind zwar für die Abwicklung der Ansprüche de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / 3. Anpassung der Rente

Rz. 1206 Hinweis Siehe auch § 3 Rdn 148 f. a) Außergerichtliches Verfahren Rz. 1207 Im Rahmen außergerichtlicher Rentenvergleiche gelten §§ 323, 323a ZPO nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Möglich ist aber eine Anpassung nach § 242 BGB bei wesentlicher Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Rz. 1208 Eine Rentenanpassung kann zwar ausdrücklich ausgeschlossen werden. Al...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / c) Drittleistung

aa) Zession Rz. 160 Während sich der Anspruch des unmittelbar Betroffenen auf Leistungen aus dem Drittleistungssystem nach dem jeweils aktuell geltenden und sich – unter Beachtung der jeweiligen Überleitungsvorschriften – immer häufiger verändernden Recht (z.B. EFZG, SGB, Beamtenversorgungsrecht) richtet, orientiert sich der Forderungswechsel während der gesamten Zeit der Abw...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / bb) Zivilrecht

(1) Erbrecht (a) Rechtsnachfolge Rz. 602 Mit dem Erbfall tritt der Erbe automatisch in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein (§ 1922 BGB). Der Erbe ist damit auch verpflichtet, Schulden des Erblassers zu begleichen (§ 1967 BGB). Zu typischen Nachlassschulden gehören Schadenersatzansprüche Dritter; verstirbt ein Schadenersatzpflichtiger, haften nach seinem Tod die Erbe...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / III. Spätschaden

Rz. 1410 Hinweis Siehe auch Rdn 1139 f.; § 5 Rdn 914. 1. Bestehen eines Deckungsverhältnisses Rz. 1411 Der Versicherungsnehmer hat das Zustandekommen und Bestehen eines Versicherungsvertrages entsprechend §§ 133 ff. BGB nachzuweisen. Das gilt auch hinsichtlich des Inhaltes (wie mitversicherter Personenkreis, räumlicher und zeitlicher Deckungsbereich, Versicherungssumme). Diese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Weitere Träger

Rz. 1253 Die Rechtsprechung zur Einziehungsermächtigung bezieht sich ausschließlich auf den Forderungsübergang auf einen Träger der Sozialhilfe, für dessen Leistungen der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 SGB XII) gilt.[1282] Siehe Rdn 63, 1298; § 3 Rdn 208. Rz. 1254 Weitere Ausnahmen gelten bei Rechtsnachfolge [1283] und für Ansprüche, die nur sukzessive nach § 6 EFZG, § 86 VVG (...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / f) Familien-/betreuungsgerichtliche Genehmigung

Rz. 780 Die Aspekte und Konsequenzen einer Abfindung eines Betreuten ohne familiengerichtliche Genehmigung verdeutlicht die nachstehende Entscheidung des OLG Köln. [821] Rz. 781 Der Kläger K leidet an einer angeborenen Herzerkrankung. Am 4.4.2005 kam es im Anschluss an eine Behandlung zu schweren Herzrhythmusstörungen und einem Herz-Kreislauf-Stillstand. Nach der Reanimation v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / 6. Kapitalabfindung

Rz. 1392 Hinweis Siehe auch § 1 Rdn 23 ff., 192 ff. Rz. 1393 Die Abänderungsklage ist nur bei einer Rente statthaft, wegen des abschließenden Charakters dagegen nicht bei einer Kapitalabfindung nach § 843 Abs. 3 BGB.[1464] Rz. 1394 Anders als bei der Rentenzahlung entfällt eine Abänderung der Kapitalabfindung (z.B. analog § 323 ZPO) auch bei wesentlicher Veränderung der für ih...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / j) Sozialversicherter Verletzter

Rz. 849 Hinweis Siehe auch Rdn 1163, 1260 ff. Rz. 850 § 32 SGB I – Verbot nachteiliger Vereinbarungen Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig. § 46 SGB I – Verzichtmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / 4. Vertragsurkunde und Nebenabrede

Rz. 1017 Hinweis Siehe auch Rdn 548, 986, 1198. Rz. 1018 Wer eine Willenserklärung in fremder Sprache unterzeichnet, die er im Detail nicht versteht, trägt das entsprechende Risiko grundsätzlich selbst und kann aus diesem Grunde nicht (z.B. wegen Irrtums) anfechten.[1093] Siehe auch Rdn 690 ff. Rz. 1019 Als Vertragsurkunde hat die Abfindungserklärung zunächst die Vermutung der...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / 2. Abfindungswirkung für Dritte

Rz. 1126 § 422 BGB – Wirkung der Erfüllung § 423 BGB – Wirkung des Erlasses Ein zwischen ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / 1. Grundsatz

Rz. 1354 Der Abfindungsvergleich wird nicht dadurch hinfällig, dass sich der Gesundheitszustand des Geschädigten zum Positiven oder Negativen verändert. Auch Fehleinschätzungen für die Zukunft gehören zur Natur eines Risikovergleiches (auch Rdn 1431 ff.).[1406] Ebenso wenig wie bei Verbesserung gegenüber seiner eingeschätzten Situation der Geschädigte an den Ersatzleistenden...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Direktanspruch

Rz. 1417 Treten nach einer Abfindung Schäden auf, mit denen der unmittelbar Geschädigte nicht gerechnet hatte, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf weiteren Schadenersatz.[1495] Der Ersatzverpflichtete soll sich darauf verlassen dürfen, dass die Angelegenheit für ihn mit dem Abfindungsvertrag endgültig erledigt ist.[1496] Rz. 1418 Der BGH [1497] lässt die Nachforderung (vor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Innenausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB

Rz. 1116 Der originäre Ausgleichsanspruch des einen Gesamtschuldners gegenüber dem anderen (z.B. mithaftender Mediziner) aus § 426 Abs. 1 BGB ist rechtlich selbstständig und vom – von dem Schadenersatzgläubiger (z.B. Direktgeschädigter) – übergegangenen (§ 426 Abs. 2 BGB) Anspruch zu trennen.[1151] Rz. 1117 Der Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB wird i.d.R. von Einreden und Einwen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Rechtsänderungen

Rz. 1400 Hinweis Siehe auch Rdn 1338 ff. Rz. 1401 Einleitend ist Dr. Gerda Müller (VRiBGH, VI. Zivilsenat)[1470] (ADAC-Juristen-Congress am 25.10.2002 in Dortmund) zu zitieren: Zitat Kürzlich erkundigte sich ein Kollege aus einem Strafsenat bei mir quasi hinter vorgehaltener Hand, ob es den § 823 BGB noch gebe, und ich war froh, dies auf Anhieb bejahen zu können, ohne ihm sagen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / e) Gesamtschuld

Rz. 868 Hinweis Siehe auch Rdn 983, 1077 ff. Rz. 869 Die Abfindung umfasst regelmäßig auch einen Verzicht auf alle Ansprüche gegen jeden weiteren gesamtschuldnerisch haftenden Dritten (§ 422 BGB).[884] Rz. 870 Zweck einer solchen Regelung ist, auch formal zu verhindern, dass der Haftpflichtversicherer nach Zahlung der Abfindungssumme mit Ausgleichsansprüchen Dritter konfrontie...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / (aa) Forderungsübergang

Rz. 1291 Verdienstausfallansprüche (oder andere in regelmäßig wiederkehrender Höhe zu entrichtende Rentenbeträge), die einem Verletzten für die Zukunft zustehen, müssen ihm ohne Berücksichtigung etwaiger Sozialhilfeansprüche zuerkannt werden.[1320] Im Hinblick auf den Subsidiaritätscharakter der Sozialhilfe muss ein Geschädigter seinen Lebensbedarf zunächst aus dem Schadener...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Reichweite des Vorbehaltes

Rz. 1167 Ist ein (formularmäßiger) Abfindungsvergleich für "Ansprüche gleich welcher Art für Vergangenheit und Zukunft" geschlossen, hat der Verletzte die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, der Vergleich solle entgegen seinem Wortlaut nur beschränkte Wirkung haben.[1199] Rz. 1168 Werden materielle und/oder immaterielle Ansprüche nach BGH-Rechtsprechung“ [1200] vo...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Schädiger

Rz. 990 Unzulässig ist die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 393 BGB).[1064] Rz. 991 Zu bedenken ist auch die Möglichkeit der Aufrechnung durch den Schädiger (versicherte Person des Haftpflichtversicherers) selbst, z.B. bei Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten und fehlender Durchsetzbarkeit der Ansprüche.[1065] Diese...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / (b) Arbeitsamt

Rz. 1304 Der Forderungsübergang auf die Arbeitsverwaltung erfolgt nach § 116 SGB X (§ 116 Abs. 10 SGB X). Auch soweit der Verletzte im Unfallzeitpunkt noch nicht beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung war (z.B. Unfälle von Kindern, Schülern und Studenten, anderen nicht-sozialversicherungspflichtigen Personen wie Beamte), ist ein Forderungsübergang auf die Bundesagent...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / IV. Rechtsnachfolge des abgefundenen Leistungsträgers

Rz. 1322 Bei einem Wechsel des zuständigen SVT übernimmt der nachfolgende SVT den Regressanspruch in dem Zustand, in dem er sich beim Wechsel der Zuständigkeit befand.[1355] Einreden und Einwendungen, Vergleiche und Anerkenntnisse können der Forderung des Rechtsnachfolgers daher entgegengehalten werden.[1356] Rz. 1323 Hat ein Drittleistungsträger mit dem Ersatzpflichtigen ein...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / (bb) Sozialhilfe und Kapitalisierung

Rz. 1299 Der BGH[1327] hat dem Geschädigten für seine künftigen Ansprüche eine Einzugsermächtigung erteilt, u.a. mit der Konsequenz, dass der Schadenersatzpflichtige auch im Verlaufe der weiteren Regulierung mit befreiender Wirkung an den unmittelbar Anspruchsberechtigten zahlen kann. Der BGH [1328] begründet seine Entscheidung zum Zeitpunkt des Forderungsüberganges ("Absehba...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / 1. Grundsatz

Rz. 1248 Grundsätzlich wirkt ein Vergleich (aber auch eine Vereinbarung zur Haftungsquote oder Regulierungsquote, z.B. wegen zweifelhafter Kausalität) nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien – und zwar ohne Drittaußenwirkung.[1275] Rz. 1249 Der dem Verletzten (oder dessen Hinterbliebenen) wegen des Schadenfalles Leistungen erbringende Drittleistungsträger (insbesondere S...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Opfergrenze und Missverhältnis

Rz. 1434 Tritt infolge nicht vorhergesehener Spätfolgen ein krasses Missverhältnis zwischen Abfindungssumme und Schaden auf, verstößt der Schadenersatzpflichtige gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er am Vergleich festhält und damit für den Geschädigten eine die zumutbare Opfergrenze überschreitende Härte eintritt. Im Rahmen der Prüfung einer erheblichen Äquivalenzstöru...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / (3) Seit 14.9.2007

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / V. Anwaltskosten

Rz. 1243 Hinweis Siehe Rdn 1452 ff. Rz. 1244 Der Anwalt ist zwar nicht allgemein verpflichtet, seinen Mandanten auf die Höhe der durch seine Inanspruchnahme entstehenden Kosten hinzuweisen. Eine Aufklärungspflicht kann sich aber im Einzelfall aus Treu und Glauben ergeben.[1269] Rz. 1245 Die Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (im wesentlichen Anwaltskosten) w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / f) Insolvenz des Anspruchstellers

Rz. 1008 Hinweis Siehe zur Insolvenz des Anspruchstellers Rdn 577 ff. Rz. 1009 Wird der Verletzte (Anspruchsberechtigte) oder Drittleistungsträger insolvent, geht mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO). Rz. 1010 Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind Vermö...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / a) Allgemeines

Rz. 1267 Leistungen an den Verletzten haben nur dann befreiende Wirkung für den Ersatzverpflichteten, wenn er den Forderungsübergang nicht kannte. Die Bösgläubigkeit des Ersatzverpflichteten (§ 407 BGB) hat der Drittleistungsträger (z.B. SVT) zu beweisen. Rz. 1268 Die Anforderungen an die Kenntnis vom Gläubigerwechsel sind in der Praxis allerdings gering. Für den Verlust des ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / d) Zahlungsweg

Rz. 998 Problematisch kann die Erfüllung sein, wenn der vom Anspruchsberechtigten vorgegebene Zahlungsweg nicht eingehalten wird, obwohl hierauf erkennbar Wert gelegt wurde (auch Rdn 772).[1069] Rz. 999 Überweisungen sind Leistungen an Erfüllung statt und bedürfen von daher der Annahme des Gläubigers oder sonst Verfügungsberechtigten.[1070] Das Einverständnis gilt, solange es...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / e) Träger der Eingliederungshilfe

Rz. 1306 § 116 Abs. 1 SGB X wurde zum 1.1.2018 erweitert auf den zuvor nicht existenten Träger der Eingliederungshilfe.[1331] Rz. 1307 Der Träger der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX in der seit dem 1.1.2020 geltenden Fassung ist nicht Funktionsnachfolger des bis zum 31.12.2019 für die Eingliederungshilfe zuständig gewesenen Sozialhilfeträgers.[1332] Rz. 1308 Liegt e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / 1. Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 1571 § 61 RVG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzesmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / ee) Geschäftsfähigkeit, Volljährigkeit

Rz. 694 Art. 7 EGBGB – Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit (bis 31.12.2022)mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / h) Übersicht

Rz. 107 Übersicht 2.5: Anspruch – Norm – Forderungsberechtigungmehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / aa) Anspruchsverfolgung in Deutschland

Rz. 1487 Sind Ersatzansprüche in Deutschland zu verfolgen, ist die Einschaltung ausländischer Anwälte nicht erforderlich.[1572] Ihre Kosten sind nicht vom ersatzpflichtigen Schädiger zu ersetzen. Rz. 1488 Der Auslandsbezug rechtfertigt regelmäßig keinen erhöhten Gebührensatz. Der inländische Regulierungspartner kann durch eine Internetrecherche (u.a. auf der Internetseite des...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Voraussehbare Änderungen

Rz. 1209 Hinweis Siehe auch § 1 Rdn 184 ff., § 3 Rdn 126 ff. Rz. 1210 Künftige Änderungen in der Höhe des Rentenanspruches (beispielsweise mit Erreichen der Altersgrenze der Erwerbstätigkeit) müssen, wenn und soweit sie voraussehbar sind (§ 252 BGB, § 287 ZPO), nicht nur vom erkennenden Gericht im Voraus berücksichtigt werden. Dieser Grundsatz gilt auch für die außergerichtli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / b) Mitgliedschaft

Rz. 1042 Die GKV erhebt keine Prämien, sondern Beiträge. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung findet keine individuelle Risikoprüfung statt; die GKV ist gesetzlich verpflichtet, jeden versicherungspflichtigen Bewerber aufzunehmen (Kontrahierungszwang). Rz. 1043 Die Versicherungspflicht (§ 5 SGB V) besteht unabhängig vom Willen der Beteiligten und unabhängig von...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / cc) Darlegung

Rz. 263 Zwar kommen einem Geschädigten die Darlegungs- und Beweiserleichterungen der § 252 BGB, § 287 ZPO zugute. Dieses ändert aber nichts daran, dass es zur Ermittlung des Schadens konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte substantiiert darlegen und nachweisen muss[238] (Rdn 247).mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 2 Vergleich und Abfindung / (2) Arbeitsagentur

Rz. 201 Die Arbeitsagentur ist kein SVT,[157] aber als Sozialleistungsträger ihm vielfach angenähert (vgl. § 116 Abs. 10 SGB X), auch wenn einige Leistungsbereiche eher der Sozialhilfe nahestehen (z.B. ALG II). Der Bundesagentur für Arbeit kommt eine Zwitterstellung [158] zu: Ein Teil ihrer Leistungen setzt ein Sozialversicherungsverhältnis voraus, während andere unabhängig d...mehr