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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 27.03.2015 - L 14 R 122/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt im Rahmen der Rentenberechnung

 

Orientierungssatz

1. Die Anrechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 SGB 6 setzt eine Mindestbelegungsdauer mit rentenrechtlichen Zeiten von 35 Jahren und daneben das Nichtüberschreiten der Höchstgrenze von 0,0625 Entgeltpunkten voraus. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nicht derjenige der Mitteilung der entsprechenden Rentenauskunft, sondern der des Rentenbeginns.

2. § 262 SGB 6 stellt eine Sonderregelung zu § 70 SGB 6 dar. Die Vorschrift kompensiert die Minderung erzielter Arbeitsverdienste in der Erwerbsbiographie durch die Anhebung der Entgeltpunkte. Nur solche Renten werden privilegiert, die unter einem durchschnittlichen Entgeltpunktwert von 0,0625 Punkten liegen. Bei einem Überschreiten bleibt kein Raum für eine analoge Anwendung.

3. Die gesetzliche Regelung ist verfassungsgemäß. Sie verstößt weder gegen Art. 3 noch gegen Art. 14 GG.

 

Normenkette

SGB VI §§ 262, 70; GG Art. 3, 14; SGB I §§ 14-15

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtlichen Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Höhe der Rente der Klägerin und hier um die Frage, ob zu Gunsten der Klägerin weitere Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt nach § 262 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) trotz Überschreitens des durchschnittlichen Entgeltpunktewertes von 0,0625 Punkten zu berücksichtigen sind.

Die am 00.00.1948 in L geborene und im Mai 1992 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelte Klägerin ist schwerbehindert mit einem GdB von 60 und hat mehr al...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt

  (1) 1Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten ...

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