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Frotscher/Drüen, UmwStG § 18 Gewerbesteuer bei Vermögens ... / 7.6 Umfang des gewerbesteuerpflichtigen Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns

Prof. Dr. Georg Schnitter
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Rz. 117

Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person binnen 5 Jahren veräußert oder aufgegeben, unterliegt ein sich daraus ergebender Veräußerungs- oder Aufgabegewinn der GewSt. Entsprechendes gilt für die Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs bzw. eines Mitunternehmeranteils. In diesen Fällen wird nicht der Übernahmegewinn rückwirkend besteuert. § 18 Abs. 3 UmwStG erfasst die stillen Reserven im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. Aufgabe, nicht die im Zeitpunkt der Umwandlung. Die Gründe für die Veräußerung oder Aufgabe sind für die Anwendung von § 18 Abs. 3 UmwStG irrelevant.[1] Auch setzt die Anwendung von § 18 Abs. 3 UmwStG eine Missbrauchsabsicht nicht voraus.

 

Rz. 117a

§ 18 Abs. 3 UmwStG beinhaltet einen Sondertatbestand der GewSt-Pflicht.[2] Die GewSt ist auch dann festzusetzen, wenn nach den allgemeinen gewerbesteuerlichen Regelungen der übernehmende Rechtsträger nicht gewerbesteuerpflichtig ist.[3] Daher erfolgt die Besteuerung nach § 18 Abs. 3 UmwStG auch dann, wenn der übernehmende Rechtsträger land- und forstwirtschaftlich oder freiberuflich tätig ist. Geltung hat § 18 Abs. 3 UmwStG nicht nur für alle gewerblichen, sondern für alle betrieblichen Einkünfte. Voraussetzung für die Anwendung von § 18 Abs. 3 UmwStG ist jedoch, dass die Übernehmerin über einen Betrieb verfügt.[4] Ebenfalls von der GewSt erfasst wird der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn i. S. d. § 18 Abs. 3 UmwStG, wenn die Anteile an der übertragenden Körperschaft im Privatvermögen gehalten wurden.[5]

 

Rz. 118

Da der übernehmende Rechtsträger über einen Betrieb verfügen muss, liegt ein Anwendungsfall von § 18 Abs. 3 UmwStG nicht vor, wenn nach einer Umwandlung auf einen Rechtsträger ohne Betriebsvermögen – also in den Fällen des § 8 UmwStG – eine Veräußerung oder Aufgabe i. S....

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