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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, ... / 2. Ausschluss der Schachtelbeteiligungen (Satz 1 Nr. 2)

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„(4) [1] ...

  • 2. es sich nicht um Kapitalerträge handelt, die einer beschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft, die am Nennkapital einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes zu mindestens einem Zehntel unmittelbar beteiligt ist und im Staat ihrer Ansässigkeit den Steuern vom Einkommen oder Gewinn unterliegt, ohne davon befreit zu sein, von der unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft zufließen.”
 

Rz. 93

[Autor/Stand] Ausnahme für bestimmte Schachtelbeteiligungen. Eine weitere Ausnahme vom Anwendungsbereich des § 50j EStG sieht die Nr. 2 des Abs. 4 Satz 1 für qualifizierte Schachtelbeteiligungen vor. Die Voraussetzungen entsprechen dabei im Wesentlichen denjenigen des § 50d Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 EStG für die Teilnahme am Freistellungsverfahren für die Kapitalertragsteuer bei DBA-Entlastungsansprüchen (vgl. Rz. 95). Jene Vorschrift dürfte als Vorbild für die Formulierung des § 50j Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG gedient haben. Von der Regelung des § 50j EStG befreit sind danach grundsätzlich Einkünfte aus Beteiligungen einer ausländischen an einer inländischen Kapitalgesellschaft von mindestens 10 %.

 

Rz. 94

[Autor/Stand] Sinn und Zweck der Ausnahme. Die Ausnahme des § 50j Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG soll Konzernstrukturen, die sich auf Staaten außerhalb der EU erstrecken, von den zusätzlichen Entlastungsvoraussetzungen des § 50j EStG verschonen. Für vergleichbare Konzernstrukturen innerhalb der EU hat § 50j EStG von vornherein keine Bedeutung, da die Entlastung von der Kapitalertragsteuer in diesen Fällen nicht – wie nach § 50j Abs. 1 Satz 1 EStG vorausgesetzt (s. Rz. 47 ff.) – auf einem DBA, sondern – in Umsetzung von Art. 5 der Mutter-Tochter-Richtlinie 2011/96/EU – auf § 43b EStG beruht, d...

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