Rz. 1

§ 381 AO erfasst – vergleichbar § 379 AO – Handlungen im Vorfeld möglicher Steuerhinterziehungen. Es handelt sich bei § 381 AO um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, der Handlungen erfasst, die wegen ihrer typischen Gefährlichkeit zu einer Verkürzung führen können, ohne dass diese Handlungen bereits eine Steuerverkürzung herbeiführen und nach den §§ 370, 378 AO geahndet werden könnten.[1] Es reicht somit die Vornahme der tatbestandlich vertypten Gefährdungshandlung, ohne dass der Steueranspruch schon konkret gefährdet sein muss.

 

Rz. 2

Das geschützte Rechtsgut des § 381 AO ist das ungeschmälerte Erträgnis des Verbrauchsteueraufkommens. Im Gegensatz zu § 379 AO ist § 381 AO somit nicht anwendbar auf Besitz- und Verkehrsteuern, sondern ausschließlich im Hinblick auf das Verbrauchsteueraufkommen. Verbrauchsteuern werden auf eine verbrauchsabhängige Nutzung von Gütern erhoben. Sie fallen nicht erst beim tatsächlichen Verbrauch, sondern bereits beim Erwerb der verbrauchsteuerlichen Güter an. Wirtschaftlich werden Verbrauchsteuern vom Verbraucher getragen, technisch werden sie jedoch beim Unternehmer erhoben, der sie auf den Verbraucher umwälzt. Mithin belasten sie als indirekte Steuern den privaten Konsum.

 

Rz. 3

Im Bundesgebiet werden folgende Verbrauchsteuern erhoben:

  • Alkoholsteuer,
  • Alkopopsteuer,
  • Biersteuer,
  • Energiesteuer (ehem. Mineralölsteuer),
  • Kaffeesteuer,
  • Schaumweinsteuer,
  • Stromsteuer,
  • Tabaksteuer und
  • Zwischenerzeugnissteuer.

Eine Besonderheit unter diesen bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern stellt die Biersteuer dar. Sie wird vom Zoll als Teil der Bundesverwaltung erhoben, ihr Aufkommen steht aber gem. Art. 106 Abs. 2 Nr. 4 GG den Bundesländern zu.

 

Rz. 4

Die Pflichtverletzungen im Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben – insb. der Einfuhrumsatzsteuer, vgl. § 21 UStG – werden hingegen von der Spezialnorm des § 382 AO erfasst, sodass § 381 AO – trotz des Verbrauchsteuercharakters der Einfuhrumsatzsteuer – insoweit keine Anwendung findet.[2] Dasselbe gilt für die in den Verbrauchsteuergesetzen geregelten Einfuhrtatbestände, die sinngemäß auf die Zollvorschriften verweisen.[3]

Im Hinblick auf die örtlichen Verbrauchsteuern wie z. B. die Getränke-, die Hunde-, die Spielgeräte-, die Fremdenverkehr- und die Zweitwohnungssteuer ist § 381 AO i. d. R. nicht anwendbar, da es an landesrechtlichen Regelungen fehlt, die die entsprechende Anwendung vorschreiben. Vielmehr finden sich häufig eigenständige Bußgeldtatbestände.[4]

Die praktische Bedeutung des § 381 AO ist allerdings gering.[5]

[1] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 2; Bülte, in HHSp, AO/FGO, 273. Lfg. 04.2023, § 381 AO Rz. 4.
[2] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 39; Traut, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 381 AO Rz. 5.
[4] Hunsmann, in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 1. Aufl. 2016, § 381 AO Rz. 12; zu einer ähnlichen Problematik BFH v. 2.11.2015, VII B 68/15, BFH/NV 2016, 173.
[5] Ebenso Bülte, in HHSp, AO/FGO, 273. Lfg. 04.2023, § 381 AO Rz. 6.

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