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Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

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BMF, Schreiben v. 18.10.2016, IV C 5 - S 2353/16/10005, BStBl I 2016, 1147

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1.3.2016 und 1.2.2017

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1.3.2016 und ab 1.2.2017 jeweils Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

– 1.3.2016 1.882 Euro;
– 1.2.2017 1.926 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:

a) für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i.S. des § 10 Absatz 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs

– ab 1.3.2016 1.493 Euro;
– ab 1.2.2017 1.528 Euro.

b) für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs

– ab 1.3.2016 746 Euro;
– ab 1.2.2017 764 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

– zum 1.3.2016 um 329 Euro;
– zum 1.2.2017 um 337 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 6.10.2014, IV C 5 – S 2353/08/10007; DOK: 2014/0838465 (BStBl 2014 I S. 1342) ist auf Umzüge, die nach dem 29.2.2016 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Normenkette

BUKG § 6,

BUKG § 9,

BUKG § 10;

EStG § 9 Abs. 1;

LStR R 9.9 Abs. 2

Fundstellen

BStBl I, 2016, 1147

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