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Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 4.3 Kürzung für E-Fahrzeuge bei Fahrtenbuchmethode

Rainer Hartmann
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Entsprechend der Systematik bei der 1-%-Regelung erfolgt bei der Fahrtenbuchmethode durch die Kürzung der Anschaffungskosten eine Minderung der Abschreibung. Diese geht in die Berechnung des individuellen Kilometersatzes ein.

Bei Leasingfahrzeugen treten an die Stelle der AfA-Beträge die monatlichen Leasingraten, die ebenfalls nur zu 50 % bzw. 25 % bei der Berechnung des für den geldwerten Vorteil maßgebenden Kilometersatzes einbezogen werden. Der 50-%-Ansatz bzw. 25-%-Ansatz der Abschreibungs- und Leasingbeträge gilt für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge in gleicher Weise. Voraussetzung für den 50-%-Ansatz ist, dass die Anschaffung des E-Dienstfahrzeugs in den Jahren 2019 bis 2030 erfolgt.[1]

Die pauschale Kürzung in Abhängigkeit der Batteriekapazität, die wegen der ab 2019 eingeführten prozentualen Kürzung auf 50 % bzw. 25 % des Bruttolistenpreises nur noch für Hybridelektrofahrzeuge von Bedeutung ist, die die geforderten ökologischen Voraussetzungen nicht erfüllen, lief zum 31.12.2022 aus. Da das jeweilige Anschaffungsjahr den Umfang der Kürzung bestimmt, gilt sie für den gesamten Zeitraum der Dienstwagenüberlassung auf für Lohnzahlungszeiträume nach dem 1.1.2023 fort. Für Anschaffungen seit 2023 darf die akkuabhängige Kürzung nicht mehr angewendet werden.

[2]

Die Halbierung des Bruttolistenpreises erfolgt zum einen für Elektrofahrzeuge und zum anderen stufenweise für Hybridelektrofahrzeuge (sog. Plug-in-Hybride) in Abhängigkeit vom CO2-Ausstoß bzw. von der Reichweite des Elektromotors.[3]

Ansatz der AfA- und Leasingbeträge mit 25 %

Für "reine" Elektro-Dienstwagen mit einem Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung bis zu einer bestimmten Obergrenze werden – entsprechend der Kürzung des Bruttolistenpreises auf 25 % bei der 1-%-Regelung – auch bei der Fahrtenbuchmethode die...

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