Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung von Spenden und verdeckten Gewinnausschüttungen bei Zahlungen an einen als gemeinnützig anerkannten Trägerverein

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Lagert ein gemeinnützig tätiger Verein seine wirtschaftliche Betätigung in einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus, sind die Zuwendungen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an seinen Trägerverein nur dann als Spenden anzuerkennen, wenn keine verdeckten Gewinnausschüttungen vorliegen.
  2. Ein wesentliches Indiz für die Veranlassung der geleisteten Spende durch das Gesellschaftsverhältnis ist das in den vergangenen Wirtschaftsjahren insgesamt geleistete Spendenvolumen sowie die Ersparnis von Eigenmitteln des Trägervereins.
  3. Lagert ein gemeinnütziger Verein, dessen gemeinnütziger Zweck die berufliche Ausbildung von praktisch bildbaren Schülern ist, den gewinngeneigten Tätigkeitsbereich der Elektronikausbildung zum Zwecke der Nichtgefährdung der Gemeinnützigkeit auf eine eigenständige GmbH aus, bei der die praktische Ausbildung der von dem Anteilseigner betreuten Schüler stattfindet, sind Spenden der GmbH an den Trägerverein bereits indiziell als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren.
 

Normenkette

KStG § 9 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

2010

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.03.2014; Aktenzeichen I B 167/13)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung einer Spende. Die Klägerin ist eine durch Gesellschaftsvertrag vom 19.05.2005 gegründete, im Handelsregister des Amtsgerichts Stadt A unter HRB eingetragene und von der Körperschaft- und Gewerbesteuer nicht befreite Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren satzungsmäßiger Unternehmensgegenstand die Herstellung von elektrischen, elektronischen und elektromechanischen Geräten (z.B. Schaltschränken und dergleichen) ist. Alleingesellschafter der Klägerin ist seit Gründung der wegen der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreite Verein X-Stadt A e. V. (im Folgenden: ,X-eV'), der Trägerverein der beruflichen Ausbildung von Schülern der B-schule ist. Bei der Klägerin findet die unter anderem die praktische Ausbildung der B-schüler statt. In den Jahren 2007 bis 2010 erzielte die Klägerin durch Betriebsvermögensvergleich folgendes Ergebnis vor Steuern, bei dessen Ermittlung sie die folgenden Spenden als Aufwand berücksichtigt hatte (Beträge in Euro):

2007

2008

2009

2010

Ergebnis vor Steuern

+18.994,01

./. 10.002,88

./. 679,55

+683.840,22

Geleistete Spenden

15.000,-

0,00

21,00

110.052,00

Die Spende von 15.000,- Euro im Jahr 2007 und die Spende von 110.052,- Euro im Jahr 2010 leistete die Klägerin jeweils an ihren alleinigen Anteilseigner, wofür sie von diesem eine ordnungsgemäße Spendenbescheinigung erhielt (für 2010 im Original abgelegt in der dem Gericht vorgelegten Körperschaftsteuerakte). Die Spende von 21,- Euro im Jahre 2009 floss an einen mit der Klägerin gesellschaftsrechtlich nicht verbundenen Dritten. Die im Jahre 2007 geleistete Spende rechnete der Beklagte (das Finanzamt, im Folgenden: ,FA') dem Gewinn der Klägerin bei der Veranlagung zur Körperschaftsteuer und der Feststellung des Gewerbesteuermessbetrages 2007 außerbilanziell als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) wieder hinzu.

Für den im vorliegenden Verfahren streitigen Veranlagungs- und Erhebungszeitraum 2010 gab die Klägerin beim FA am 30.03.2012 ihre Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen ab, in denen sie einen um die als Aufwand erfasste Spende an den X-eV von 110.052,- Euro geminderten Jahresüberschuss angab. Das FA veranlagte die Klägerin für 2010 zunächst erklärungsgemäß und erließ am 14.06.2012 entsprechende, jedoch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehende Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide für 2010. Nach vorheriger Anhörung der Klägerin erließ das FA sodann am 01.10.2012 geänderte Körperschaft- und Gewerbesteuermessbetragesbescheide für 2010, in denen es die Spende von 110.052,- Euro dem Gewinn der Klägerin als vGA außerbilanziell wieder hinzurechnete und die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 entsprechend erhöhte. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerin wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 16.11.2012 als unbegründet zurück, worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Einspruchsbegehren weiter. Die an den X-eV geleistete Spende von 110.052,- Euro erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Nr. 2 KStG. Diese Vorschrift stehe zwar unter dem Vorbehalt der vGA. Dieser sei jedoch in erster Linie für Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts eingeführt worden. Insoweit könnten die vom BFH zu sog. Gewährträgerspenden entwickelten Grundsätze im Streitfall nicht entsprechend herangezogen werden. Die außerhalb dieser Konstellation ergangene Entscheidung des BFH vom 19.12.2007 in der Sache I R 83/06 sei eine Einzelfallentscheidung. Wäre in Fällen wie dem Streitfall eine vGA anzunehmen, so wären Spend...

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