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Frotscher/Geurts, EStG § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

Prof. Dr. Marcus Oehlrich, Prof. Dr. Gerrit Frotscher
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1 Allgemeines

1.1 Systematik und Bedeutung

 

Rz. 1

Systematisch ist § 4 EStG eine Vorschrift zur Ermittlung des Einkommens. Nach § 2 Abs. 1 EStG gehen in die Einkommensermittlung die Einkünfte ein, nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG werden die Einkünfte bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit durch den Gewinn gebildet.

 

Rz. 1a

Das Einkommen, und damit auch der Gewinn, soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stpfl. widerspiegeln. Nur wenn der Gewinn sachgerecht definiert ist, kann er die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit richtig erfassen. Somit ist der Begriff des Gewinns für den Bereich der drei betrieblichen Einkunftsarten wesentlich für die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

 

Rz. 1b

Das Gesetz gibt in den §§ 4 bis 7i EStG detaillierte Regelungen, wie der Gewinn zu ermitteln ist. Grundnorm dieser Vorschriften ist § 4 EStG, der die Definition enthält, was Gewinn ist, und mit dem Betriebsvermögensvergleich bereits die wichtigste Gewinnermittlungsart regelt. Alle anderen Vorschriften sind Ergänzungen oder Konkretisierungen zu dieser Vorschrift; so enthält § 5 EStG etwa die Abweichungen von § 4 EStG für die Gewinnermittlung bei gem. § 238 HGB zur Buchführung verpflichteten Kaufleuten.

 

Rz. 2

Insgesamt ist § 4 EStG die Grundnorm für die Gewinnermittlung; sie korrespondiert mit den §§ 8 bis 9a EStG, die entsprechende Regelungen für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (sog. Einnahmenüberschussrechnung; R 4.5 Abs. 1 EStR 2012) enthalten. Sie bildet die wesentliche, konstituierende Grundlage für die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit im Bereich der betrieblichen Einkünfte.

1.2 Inhalt der Vorschrift

 

Rz. 3

§ 4 EStG enthält mehrere deutlich voneinander getrennte Regelungsbereiche, die insofern miteinander verbunden sind, als sie der Ermittlu...

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      (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

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