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BFH Urteil vom 20.03.1969 - IV R 43/67

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Leitsatz (amtlich)

Auch bei einer aus Freiberuflern bestehenden Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist das einem Gesellschafter gehörende Grundstück, soweit es von der Gesellschaft betrieblich genutzt wird, notwendiges Betriebsvermögen der Gesellschaft.

 

Normenkette

EStG §§ 1-2, 15 Nr. 2

 

Tatbestand

Zu entscheiden ist bei den einheitlichen Gewinnfeststellungen 1959 und 1960, ob ein im Eigentum eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft stehendes Grundstück insoweit zum notwendigen Betriebsvermögen gehörte, als es von der Gesellschaft betrieblich genutzt wurde.

Die Revisionsklägerin (Gesellschaft) war eine GdbR, zu der sich drei beratende Ingenieure zur Ausübung ihres Berufes zusammenschlossen. Das Ingenieurbüro lag in einem Gebäude, das einem Mitgesellschafter (A) gehörte, der den betrieblich genutzten Gebäudeteil an die Gesellschaft vermietet hatte.

Die Gesellschaft ermittelte ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Vermögensvergleich. Den von ihr genutzten Gebäudeteil ließ sie außer Ansatz und behandelte die Mieten als Betriebsausgaben. Der Revisionsbeklagte (FA) sah dagegen den von der Gesellschaft genutzten Gebäudeteil als notwendiges Betriebsvermögen der Gesellschaft an.

Einspruch und Klage der Gesellschaft, mit denen sie die Anerkennung des benutzten Gebäudeteils als Privatvermögen ihres Gesellschafters A zu erreichen suchte, blieben ohne Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision der Gesellschaft ist nicht begründet. Die Einwendungen gegen das vorinstanzliche, in EFG 1967, 228 veröffentlichte Urteil sind unbegründet.

Wie das FG zutreffend ausführt, ergibt sich bei den Einkunftsarten nicht gewerblicher Natur, bei denen § 15 Nr. 2 EStG jedenfalls nicht unmittelbar anwendbar ist, die Zuordnung des einem Gesellschafter gehörenden Grundstücks, soweit es betrieblich genutzt wird, zum notwendigen Betriebsvermögen aus der einkommensteuerrechtlichen Systematik der Gewinnermittlung. Steuersubjekt bei der Einkommensteuer ist die natürliche Person (§ 1 EStG). Ihr Gewinn ist zu ermitteln. Der BFH betonte mehrfach, daß einkommensteuerrechtlich nicht die Personengesellschaft als solche, sondern der einzelne Gesellschafter Gewerbetreibender ist (BFH-Urteile IV 419/62 U vom 3. Dezember 1964, BFH 81, 254, BStBl III 1965, 92, und VI 26/65 vom 1. April 1966, BFH 86, 131, BStBl III 1966, 365). Daraus ergibt sich, daß der Gewinn einkommensteuerrechtlich nicht als der Gewinn der Gesellschaft, sondern der Gesellschafter anzusehen ist und dem Wesen der Gesamthand entsprechend den Gesellschaftern gemeinschaftlich zusteht. Jeder der Gesellschafter ist Mitinhaber des gesamten Betriebs, wobei die Rechte des einzelnen durch die Rechte der anderen Gesellschafter beschränkt werden (vgl. Urteil des Senats IV 419/62 U). Einkommensteuerrechtlich kann es daher keinen Unterschied machen, ob ein Wirtschaftsgut dem einzelnen Gesellschafter oder allen Gesellschaftern gehört. Das der Gesellschaft zur Verfügung gestellte, einem einzelnen Gesellschafter gehörende Wirtschaftsgut dient deshalb nicht einem fremden, sondern dem eigenen Unternehmen des Gesellschafters. Es ist in gleicher Weise notwendiges Betriebsvermögen wie das von einem Einzelunternehmer in seinem Betrieb verwendete Wirtschaftsgut (vgl. BFH-Urteile IV 419/62 und VI 26/65). Deshalb ändert sich die aus der betrieblichen Nutzung eines Wirtschaftsguts folgende Eigenschaft als notwendiges Betriebsvermögen nicht dadurch, daß ein Einzelunternehmer einen oder mehrere Gesellschafter aufnimmt. Andernfalls müßten alle Wirtschaftsgüter, die bisher dem Einzelunternehmer dienten und im Eigentum des bisherigen Einzelunternehmers verblieben, im Zeitpunkt der Aufnahme von Gesellschaftern mit der Folge der Gewinnrealisierung als entnommen angesehen werden; zumindest müßte eine Entnahme gestattet werden. Die sich dann ergebende unterschiedliche Behandlung des Einzelunternehmers und zweier sich zu einer Gesellschaft zusammenschließenden Unternehmer wäre sachlich unvertretbar, was der BFH mehrfach betont hat.

Die vom Handelsrecht abweichende einkommensteuerrechtliche Behandlung ist also, wie das FG zutreffend hervorhob, steuerlich nicht nur gerechtfertigt, sondern zur Erzielung wirtschaftlich vernünftiger und vor allem dem Grundsatz der Gleichbehandlung wirtschaftlich gleichliegender Sachverhalte entsprechender Ergebnisse auch erforderlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68552

BStBl II 1969, 463

BFHE 1969, 436

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