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BFH Urteil vom 16.09.1982 - II R 20/81

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Leitsatz (amtlich)

Haben Ehegatten in einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) den Schlußerben bestimmt, dem überlebenden Ehegatten aber das Recht eingeräumt, die Schlußerbenbestimmung zu ändern, so bleibt § 15 Abs. 3 ErbStG 1974 anwendbar, wenn der überlebende Ehegatte von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat.

 

Normenkette

ErbStG 1974 § 15 Abs. 3; BGB §§ 2269, 2271

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Der 1977 verstorbene Dr. A und seine 1978 verstorbene Ehefrau (Erblasserin) hatten durch gemeinschaftliches Testament wie folgt letztwillig verfügt:

"Nach dem Tode des einen soll der andere frei über das Ererbte und sein eigenes Vermögen verfügen können. Sollten wir gleichzeitig oder der eine kurz nach dem anderen sterben oder der Letztlebende keine weitere Verfügung getroffen haben, so sollen nach unserem gemeinsamen Willen ... B und C (die Kläger) unser bzw. der des letztverstorbenen Alleinerben sein ...".

In einem gemeinsamen Zusatztestament haben sie eine Klarstellung insoweit vorgenommen, als sie bestimmten, daß für den Fall, daß B und C (die Kläger) zu Erben berufen werden, beide Erben zu gleichen Teilen werden.

Nach dem Tode ihres Ehemannes wurde die Erblasserin demgemäß dessen Alleinerbin. Sie machte von ihrem Änderungsrecht nur insoweit Gebrauch, als sie ein Vermächtnis an eine dritte Person ersatzlos aufhob. Sie wurde deshalb aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments von den Klägern je zur Hälfte beerbt.

Die Kläger haben in den Erbschaftsteuererklärungen beantragt, ihnen die Vergünstigung nach § 15 Abs. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG 1974) zu gewähren. Sie seien Geschwisterkinder des verstorbenen Ehemannes der Erblasserin. Deshalb komme die Steuerklasse III zur Anwendung.

Das beklagte Finanzamt lehnte die Anwendung des § 15 Abs. 3 ErbStG 1974 mit der Begründung ab, die Erblasserin sei nicht an die Bestimmung der Schlußerben im gemeinschaftlichen Testament gebunden gewesen. Es setzte deshalb die Erbschaftsteuer nach der Steuerklasse IV gegen jeden der beiden Kläger unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.

Mit ihren nach erfolglosen Einsprüchen erhobenen Klagen haben die Kläger beantragt, die Erbschaftsteuer jeweils herabzusetzen. Der Wille der Erblasserin und ihres verstorbenen Ehemannes sei auf die Bestimmung ihrer beiden Neffen (der Kläger) als Schlußerben gerichtet gewesen. Es sei nicht ihr Wille gewesen, daß die Erblasserin die Schlußerben habe frei bestimmen sollen.

Das Finanzgericht (FG) hat die verbundenen Klagen abgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 ErbStG 1974 nicht erfüllt worden seien. Daß die dem Wortlaut nach klaren Testamente mit dem wirklichen Willen der Erblasser nicht im Einklang gestanden hätten, sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden.

Mit ihrer Revision haben die Kläger ihre Klageanträge weiterverfolgt. Es reiche aus, daß sich der überlebende Ehegatte trotz gegebener Abänderungsmöglichkeit an das Testament gebunden gefühlt und danach gehandelt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Die Kläger erfüllen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 ErbStG 1974 insoweit, als beim Tode der Erblasserin noch Vermögen ihres vorverstorbenen Ehemannes vorhanden war.

Nach § 15 Abs. 3 ErbStG 1974 sind im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), soweit der überlebende Ehegatte an die gemeinschaftliche letztwillige Verfügung gebunden ist, die mit dem vorverstorbenen Ehegatten näher verwandten Erben ... als seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. Unstreitig ist, daß ein Fall des § 2269 BGB vorliegt. Dieser Auffassung waren auch die Nachlaßgerichte bei Erteilung der Erbscheine nach dem Tode des Ehemannes der Erblasserin und nach dem Tode der Erblasserin.

Näherer Prüfung bedarf allerdings die Frage, ob die Erblasserin an die gemeinschaftliche letztwillige Verfügung gebunden war, durch die die mit der Erblasserin nicht verwandten Kläger zu Erben des längstlebenden Ehegatten eingesetzt wurden (vorbehaltlich einer abweichenden Verfügung des überlebenden Ehegatten).

Der vom Gesetzgeber verwendete Ausdruck "an die Verfügung gebunden" ist nicht eindeutig. Er kann vom Sprachverständnis her einmal bedeuten, daß die Bindung absolut sein soll, daß also der überlebende Ehegatte rechtlich nicht in der Lage sein darf, sich von dieser Bindung zu lösen. Er kann aber auch bedeuten, daß nur eine relative Bindung dergestalt gemeint ist, daß der überlebende Ehegatte an die gemeinschaftliche Verfügung so lange gebunden ist, als er sich von ihr nicht gelöst hat, die Bindung trotz etwa bestehender aber nicht ausgeübter Widerrufsrechte demgemäß weiterhin bejaht wird.

Bei einer Auslegung der Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck ist der letzteren Auffassung der Vorzug zu geben. Der Gesetzgeber hat es nicht für vertretbar gehalten, allein darauf abzustellen, daß der Schlußerbe bei dem sogenannten Berliner Testament das gesamte Vermögen der Eheleute als Erbe des zuletzt Versterbenden erwirbt. Dieses Ergebnis schien dem Gesetzgeber für die Fälle unbillig, in denen das Vermögen von dem zuerst verstorbenen Ehegatten stammt und der Erbe aufgrund seines Verwandtschaftsverhältnisses zu diesem Ehegatten in eine günstigere Steuerklasse fällt (vgl. BT-Drucks. VI/3418, S. 69 zu § 15). Entscheidend für die Regelung des § 15 Abs. 3 ErbStG 1974, die aus dem alten Recht übernommen worden ist, war danach der Umstand, daß bei dem gemeinschaftlichen Testament i. S. des § 2269 BGB die Schlußerben das gemeinschaftliche Vermögen beider Ehegatten nach dem Willen beider Ehegatten nach dem Tode des Längstlebenden erben. Dieser gesetzgeberische Gedanke trifft auch in den Fällen zu, in denen die Ehegatten zwar die Schlußerben bestimmt, dem überlebenden Ehegatten aber das Recht eingeräumt haben, ggf. anderweitig zu testieren, der überlebende Ehegatte aber von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat. Denn auch in diesem Falle erben die Schlußerben aufgrund des gemeinschaftlichen Testamentes. Da der überlebende Ehegatte nicht abweichend testiert, bleibt er an das gemeinschaftliche Testament gebunden, wie ein Vertragspartner trotz bestehenden Rücktrittsrechts an einen Vertrag gebunden bleibt, wenn er das Rücktrittsrecht nicht ausübt.

Gründe für eine Auslegung der Vorschrift im Sinne einer absoluten Bindung sind nicht erkennbar, abgesehen davon, daß es eine absolute Bindung schon deshalb nicht gibt, weil jeder Ehegatte sich das Aufhebungsrecht dadurch erhalten kann, daß er die Erbschaft nach dem Tode des vorversterbenden Ehegatten ausschlägt (vgl. § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB). Im übrigen wäre es auch nicht gerechtfertigt, trotz Festhaltens an dem gemeinschaftlichen Testament im einzelnen zu prüfen, ob dem überlebenden Ehegatten etwa ein Aufhebungsrecht gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 2 BGB zugestanden hätte, er also nicht absolut an das gemeinschaftliche Testament gebunden gewesen wäre. Wenn aber in diesen Fällen gleichwohl eine Bindung an das gemeinschaftliche Testament bejaht werden muß, so ist nicht einzusehen, weshalb dies anders sein könnte, wenn die Ehegatten einander soweit vertrauen, daß sie dem überlebenden Ehegatten das Recht einer Änderung hinsichtlich der Schlußerbenbestimmung einräumen. Sieht der überlebende Ehegatte in einem solchen Falle keine Notwendigkeit für eine ihm vorbehaltene Testamentsänderung, so kann dies nur dahin gedeutet werden, daß er die Bindung an das gemeinschaftliche Testament bejaht und sich hiervon nicht lossagt. Dies reicht aus, um nach dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 ErbStG 1974 eine Bindung des überlebenden Ehegatten an das gemeinschaftliche Testament zu bejahen.

Die nicht spruchreife Sache geht an das FG zurück, damit dieses prüft, inwieweit beim Tode der Erblasserin noch Vermögen ihres vorverstorbenen Ehemannes vorhanden war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 74467

BStBl II 1983, 44

BFHE 1983, 552

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