Tz. 9

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Das für die Körperschaft zuständige Finanzamt ist verpflichtet, dem BZSt die entsprechenden Daten sowie jede Änderung der Daten mitzuteilen (§ 60b Abs. 3 AO, Anhang 1b).

Werden Änderungsanträge von bereits im Register geführten inländischen Organisationen unmittelbar an das BZSt gerichtet, werden diese an die zuständige Landesfinanzbehörde weitergeleitet. Anliegen ausländischer Organisationen erledigt das BZSt in eigener Zuständigkeit.

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