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Whistleblowing: Aufdeckung von Rechtsverletzungen im Betrieb / 3 Schutz hinweisgebender Personen vor Maßregelungen

Maren Rixen, Dr. Anna-Lena Glander
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Mitarbeiter, die zu Recht rechtswidrige Zustände oder drohende Schäden melden, sind bislang über die allgemeinen Gesetze zum Schutz vor Arbeitgebermaßregelungen gemäß § 612a BGB und §§ 1 ff. Kündigungsschutzgesetz (KSchG) geschützt. Seit Juli 2023 gilt zudem das HinSchG.[1]

Insbesondere werden die Treue- und Loyalitätspflichten des Arbeitnehmers auch durch die Grundrechte, die über §§ 241 Abs. 2, 242 BGB mittelbar auf das Arbeitsverhältnis einwirken, näher ausgestaltet. Eine rechtmäßige Grundrechtsausübung kann keine arbeitsvertragliche Nebenpflichtverletzung darstellen. Insoweit kann sich der Arbeitnehmer regelmäßig auf seine Meinungsfreiheit bzw. seine allgemeine Handlungsfreiheit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip berufen. Diese Rechte sind grundsätzlich mit den Grundrechten des Arbeitgebers auf seine unternehmerische Freiheit und den Schutz seiner wirtschaftlichen Reputation im wirtschaftlichen Verkehr abzuwägen. Darüber hinaus darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gemäß § 612a BGB nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

[1] S. ausführlich zum HinschG Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) und arbeitsrechtliche Auswirkungen.

3.1 Gesetzliche Regelungen

Spezielle Schutznormen für hinweisgebende Personen waren in Deutschland außerhalb des allgemeinen § 612a BGB sowie der Kündigungsschutzvorschriften gemäß §§ 1 ff. KSchG – bis zum Inkrafttreten des HinSchG – rar. Dies hat sich mit dem HinSchG geändert.[1]

 
Wichtig

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Wie dargestellt, wurde mit dem "Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden" das sog. Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verabschiedet.

Hinweisgebende Personen (sowie die sie vertraulich unte...

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