Form und Inhalt der Zusage sind in § 205 AO[1] geregelt. Die verbindliche Zusage muss ausdrücklich[2] und laut Gesetz schriftlich erfolgen und als verbindlich gekennzeichnet sein sowie eine Angabe dazu enthalten, für welche (zukünftigen) Zeiträume die Zusage gelten soll.[3] Eine das Finanzamt bindende Zusage kann grundsätzlich auch mündlich gegeben werden. Da bei mündlichen Auskünften aber die Annahme naheliegt, es sei nur eine unverbindliche Meinungsäußerung erstrebt und gegeben worden, müssen die Umstände, die eine Bindung des Finanzamts begründen sollen, bestimmt und vollständig dargelegt und zweifelsfrei nachgewiesen werden.[4] Unklarheiten im Sachverhalt gehen zulasten dessen, der sich auf die Verbindlichkeit der Auskunft beruft.[5] Die verbindliche Zusage darf nicht unter Bedingungen erteilt werden, dass sich z. B. die Rechtsprechung nicht ändert.

 
Praxis-Tipp

Sofortige Prüfung der verbindlichen Zusage ist sinnvoll

Steuerpflichtige sollten die beantragte verbindliche Zusage nach Eingang sofort daraufhin prüfen, ob sie:

  • ausdrücklich als "verbindlich" bezeichnet ist und
  • den ihr zugrunde gelegten zutreffenden Sachverhalt enthält (ggf. durch Hinweis auf den Prüfungsbericht) und
  • die rechtliche Entscheidung und die maßgebenden Gründe beinhaltet und
  • Steuerarten und Zeiträume enthalten, für die sie gelten soll.[6]

Formfehler führen im Ernstfall zur Unwirksamkeit oder schließen die Bindungswirkung aus.

Zuständig für die Erteilung ist ausschließlich der Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle bzw. der Vorsteher des Finanzamts (niemals der Sachgebietsleiter der Außenprüfungsstelle).

Die Beurteilung eines Sachverhalts im Prüfungsbericht oder in einem aufgrund einer Außenprüfung ergangenen Steuerbescheid steht einer verbindlichen Zusage nicht gleich. Auch die Tatsache, dass eine bestimmte Gestaltung von vorangegangenen Außenprüfungen nicht beanstandet wurde, schafft keine Bindungswirkung nach Treu und Glauben.

Der im Betriebsprüfungsbericht dargestellte Sachverhalt ist für eine verbindliche Zusage nach § 204 AO nicht bindend. Bei Behauptung einer unrichtigen Sachverhaltsdarstellung in diesem Bericht bedarf es keines erfolgreichen Angriffs des Berichts, um auf der Grundlage des für zutreffend erachteten Sachverhalts eine verbindliche Zusage zu erhalten.[7]

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