Schlagwörter
Nachzahlung, Unkenntnis, Pflichtveranlagung, Festsetzungsverjährung, Eheleute, Steuerklasse, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Steuerhinterziehung
Rechtsfrage (Thema)
Wechsel von der Antragsveranlagung der Vorjahre hin zur Pflichtveranlagung in den nachfolgenden Jahren nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG. Die Steuerpflichtigen geben anders als in den Vorjahren hierzu keine Steuererklärungen ab. Erst nach Ablauf der Anlaufhemmung von 3 Jahren und der sich anschließenden regulären Festsetzungsfrist von 4 Jahren (somit insgesamt 7 Jahre) wird das Finanzamt aufgrund einer vom Rechenzentrum zur Verfügung gestellten eDaten-Prüfliste in dieser Sache tätig.
Ist ein In-Unkenntnis-lassen i.S. des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde aufgrund elektronisch übermittelter Daten über die tatsächlichen Umstände Kenntnis hatte?
Zulassung
- Zulassung durch FG -
Rechtsmittelführer
Verwaltung
Normenkette
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3a; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 370 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
FG Münster (Urteil vom 24.06.2022; Aktenzeichen 4 K 135/19 E) |
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