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BFH, Verfahren VI R 14/22 - eingegangen am 18.11.2022

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Schlagwörter

Nachzahlung, Unkenntnis, Pflichtveranlagung, Festsetzungsverjährung, Eheleute, Steuerklasse, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Steuerhinterziehung

Rechtsfrage (Thema)

Wechsel von der Antragsveranlagung der Vorjahre hin zur Pflichtveranlagung in den nachfolgenden Jahren nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG. Die Steuerpflichtigen geben anders als in den Vorjahren hierzu keine Steuererklärungen ab. Erst nach Ablauf der Anlaufhemmung von 3 Jahren und der sich anschließenden regulären Festsetzungsfrist von 4 Jahren (somit insgesamt 7 Jahre) wird das Finanzamt aufgrund einer vom Rechenzentrum zur Verfügung gestellten eDaten-Prüfliste in dieser Sache tätig.

Ist ein In-Unkenntnis-lassen i.S. des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen, wenn die Finanzbehörde aufgrund elektronisch übermittelter Daten über die tatsächlichen Umstände Kenntnis hatte?

Zulassung

- Zulassung durch FG -

Rechtsmittelführer

Verwaltung

Normenkette

EStG § 46 Abs. 2 Nr. 3a; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2

Verfahrensgang

FG Münster (Entscheidung vom 24.06.2022; Aktenzeichen 4 K 135/19 E)

Status des Verfahrens

Erledigt durch Urteil vom 14.05.2025 / Zurückverweisung; veröffentlicht am 20.10.2025

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