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Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen

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BMF, Schreiben v. 6.2.2012, IV D 3 - S 7134/12/10001, BStBl I 2012, 211

Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen” vom 2.12.2011 (BGBl 2011 I S. 2416) wurden u.a. die §§ 9 bis 11, 13 und 17 UStDV mit Wirkung vom 1.1.2012 geändert. Mit diesen Änderungen wurden die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit 1.7.2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 ZK-DVO, sog. Verfahren „ATLAS-Ausfuhr”) angepasst.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der Neuregelungen werden die Abschnitte 6.2, 6.5 bis 6.11 und 7.3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1.10.2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 19.1.2012, IV D 3 – S 7117-a/10/10001 (2011/0038127) geändert worden ist, wie folgt geändert (Ergänzungen sind fett gedruckt; die Streichungen werden in der endgültigen Fassung des BMF-Schreibens nicht mehr kenntlich sein):

I. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

1. Abschnitt 6.2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) 1Seit 1.7.2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (Artikel 787 ZK-DVO). 2In Deutschland steht hierfür das IT-System ATLAS-Ausfuhr zur Verfügung. 3Die Pflicht zur Abgabe elektronischer Anmeldungen betrifft alle Anmeldungen unabhängig vom Beförderungsweg (Straßen-, Luft-, See-, Post- und Bahnverkehr).”

2. Abschnitt 6.5 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Die Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
    „5Für die Form und den Inhalt des Ausfuhrnachweises enthalten die §§ 9 bis 11 UStDV Mussvorschriften. 6Der Unternehmer kann den Ausfuhrnachweis nur in besonders begründeten Einzelfällen auch abweichend von diesen Vorschriften f...

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  (1) 1Eine Ausfuhrlieferung (§ 4 Nr. 1 Buchstabe a) liegt vor, wenn bei einer Lieferung   1. der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, befördert oder versendet hat oder ...

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