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Versicherungsfreiheit (Arbeitslosenversicherung) / 2.3 Weitere Personenkreise

Michael Schulz
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Darüber hinaus sind folgende Personen arbeitslosenversicherungsfrei:.

  • unständig Beschäftigte;
  • Heimarbeiter, die gleichzeitig Zwischenmeister sind und den überwiegenden Teil ihres Verdienstes aus der Tätigkeit als Zwischenmeister beziehen;
  • ausländische Arbeitnehmer in beruflicher Aus- oder Fortbildung[1];
  • ehrenamtliche Bürgermeister und Beigeordnete;
  • zugewiesene erwerbsfähige Leistungsberechtigte, deren Beschäftigung gefördert wird;
  • Beschäftigte, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben; dies gilt nicht für Beschäftigungen, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Teilarbeitslosengeld besteht, ausgeübt werden;
  • Schüler einer allgemeinbildenden Schule;
  • Studenten, die während ihres Studiums als ordentliche Studenten eine Beschäftigung ausüben;
  • Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des SGB VI vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden;
  • Personen in einer Beschäftigung, soweit ihnen während dieser Zeit ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung zuerkannt ist;
  • Personen, die während der Zeit, für die Ihnen eine dem Anspruch auf Rente voller Erwerbsminderung vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist;
  • Personen, die wegen einer Minderung ihrer Leistungsfähigkeit dauernd nicht mehr verfügbar sind, von dem Zeitpunkt an, an dem die Arbeitsagentur die Minderung der Leistungsfähigkeit und der zuständige Rentenversicherungsträger volle Erwerbsminderung i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt haben und
  • Personen in einer Beschäftigung, die im Rahmen des Bundesprogramms "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" durch Zuwendungen des Bundes gefördert werden.[2]
[1]

S. ...

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