Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergibt sich aus §§ 66 bis 68 SGB IX.

Bei diesen Leistungen ist auch dann ein Übergangsgeld zu berechnen, wenn der Versicherte aktuell weder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt noch Entgeltersatzleistungen bezogen hat.[1] Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird aus 65 % des auf 1 Jahr bezogenen tariflichen oder des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort der Leistungsempfänger maßgeblich ist. Dies gilt, wenn

  • die Berechnung nach den §§ 66, 67 SGB IX zu einem geringeren Betrag führt oder
  • der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als 3 Jahre zurückliegt.

Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses Betrags angesetzt.

 
Hinweis

Übergangsgeld während Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

§ 68 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX ist auf das Übergangsgeld der Rentenversicherung nicht anzuwenden.

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