Hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, können eine Wahlerklärung abgeben,[1] nach der die Mitgliedschaft den gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dieser Anspruch kann durch einen Wahltarif[2] ergänzt werden.

 
Hinweis

Bindung an den Wahltarif

Versicherte sind an den Wahltarif für 3 Jahre gebunden.[3]

Die Mindestbindungsfrist gilt auch bei einer Wahlerklärung für den gesetzlichen Krankengeldanspruch.[4]

Während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit wird eine Wahlerklärung nicht wirksam. Die Wirksamkeit tritt erst nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit ein.[5]

 
Hinweis

Wahlerklärung

Der Anspruch auf Krankengeld aufgrund einer Wahlerklärung ruht bei versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern, die nicht mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit.[6]

Für den Anspruch auf Krankengeld ist es nicht erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit ununterbrochen 6 Wochen dauert. Vielmehr sind Vorerkrankungen, die auf derselben Ursache beruhen, zu berücksichtigen.[7]

Die Satzung der Krankenkasse kann für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige und für versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben, Wahltarife anbieten. Diese können den Anspruch auf Krankengeld nach § 46 Satz 1 SGB V oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen.[8] Dafür ist eine der Leistungserweiterung entsprechende Prämienzahlung des Mitglieds vorzusehen.

 
Hinweis

Versicherungsverhältnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V

Hauptberuflich selbstständige Arbeitnehmer, deren Versicherungsverhältnis auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V beruht, können ebenfalls die Wahlerklärung zum Krankengeld abgeben.

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