Im Ausnahmefall kann Krankengeld nach beendeter Mitgliedschaft eines Versicherungspflichtigen für längstens 1 Monat beansprucht werden, wenn die Arbeitsunfähigkeit danach entsteht.[1] Eine Erwerbstätigkeit darf nicht ausgeübt werden. Der nachgehende Leistungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn sich an die vorhergehende Mitgliedschaft eine Familienversicherung[2] oder eine obligatorische Anschlussversicherung[3] anschließt. Eine obligatorische Anschlussversicherung entsteht nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit den Zeitraum von 1 Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft nicht überschreitet.[4] Darüber hat die Krankenkasse eine prognostische Entscheidung zu treffen.[5] Stellt sich die Prognose nach Ablauf eines Monats als unzutreffend heraus, beginnt die Anschlussversicherung mit dem Folgetag.[6]

 
Praxis-Beispiel

Nachgehender Leistungsanspruch

Die Mitgliedschaft aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung endet mit dem 30.11. Am 2.12. wird eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt, die voraussichtlich bis zum 9.12. bestehen wird. Ein nachgehender Anspruch auf Krankengeld besteht ab 2.12. bis längstens zum 31.12. (bei fortgesetzter Erkrankung), wenn keine Familienversicherung durchgeführt wird. Eine obligatorische Anschlussversicherung ist ausgeschlossen, weil die Arbeitsunfähigkeit (voraussichtlich) die Monatsfrist bis zum 31.12. nicht überschreiten wird. Die obligatorische Anschlussversicherung entsteht mit dem 1.1., wenn sich herausstellt, dass die Arbeitsunfähigkeit entgegen der Prognose über den 31.12. hinaus andauert.

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