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Jansen, SGG § 155 Vorbereitung der Verhandlung / 2.3.1 Voraussetzungen

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 20

Nach § 155 Abs. 3 kann der Vorsitzende bzw. der Berichterstatter (§ 155 Abs. 4) im Einverständnis mit den Beteiligten auch sonst, also bei jeder Entscheidung, anstelle des Senats entscheiden. Das Einverständnis der Beteiligten versetzt den Vorsitzenden (§ 155 Abs. 3) bzw. den Berichterstatter (§ 155 Abs. 4) in die Lage, ausnahmsweise anstelle des ganzen Senats (§ 33 Satz 1) allein über die Berufung zu entscheiden. Zweck des § 155 Abs. 3, 4 ist es, das sozialgerichtliche Verfahren zu straffen und zu beschleunigen, soweit dies für einen angemessenen Rechtsschutz unbedenklich erscheint (BT-Drs. 12/1217 S. 53 zu Art. 7 zu Nr. 9). Die Anwendung des § 155 Abs. 3, 4 hat auf nachprüfbaren, sachlichen Gründen zu beruhen und sich am Zweck der Regelung zu orientieren (BVerfG, Beschluss v. 5.5.1998, l BvL 23/97, NJW 1999 S. 274, 275; BVerfG, Beschluss v. 5.6.1998, 2 BvL 2/97, BVerfGE 98 S. 145, 153). Das Einverständnis der Beteiligten (§ 69) muss vor Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorliegen. Es ist als Prozesshandlung nur bis zur übereinstimmenden Einverständniserklärung frei widerruflich (BGH, Beschluss v. 22.5.2001, X ZR 21/00, NJW 2001 S. 2479). Zu prüfen ist jeweils, ob sich die Erklärungen in der Folgezeit durch eine wesentliche Änderung der dem LSG-Urteil zugrunde liegenden Sach- und Rechtslage verbraucht haben (vgl. Zeihe, SGG, § 155 Rn. 20c). Die Einverständniserklärung der Beteiligten mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den Berichterstatter umfasst nicht das Einverständnis mit einer Entscheidung des Vorsitzenden anstelle des Senats (BSG, Urteil v. 25.10.1995, 5/4 RA 109/94, SozR 3-1500 § 155 Nr. 2). Die Einverständniserklärung kann Beweisanträge hinfällig werden lassen. Hat z. B. der Beteiligte im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter ei...

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