Rz. 11
Die vom Tatsachengericht gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 frei vorzunehmende Würdigung darf das Revisionsgericht nur darauf prüfen, ob das Tatsachengericht die Grenzen der freien Beweiswürdigung nicht überschritten hat (BSG, Urteil v. 31.5.1996, 2 RU 24/95; BSG, SozR 3-2200 § 539 Nr. 19 m. w. N.). Daher kann das Revisionsgericht bei geltend gemachten Verstößen gegen sie nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG, Urteil v. 6.4.1989, 2 RU 69/87; BSG, SozR 1500 § 164 Nr. 31; BSG, SozR 3-2200 § 539 Nr. 19; BSG, Urteil v. 29.6.2023, B 1 KR 12/22 R, Rz. 27). Eine formgerechte Verfahrensrüge einer Verletzung des Rechts der freien Beweiswürdigung liegt dagegen nicht vor, wenn die Revision lediglich ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Gerichts setzt oder die eigene Würdigung der des Tatsachengerichts als überlegen bezeichnet (BSG, Urteil v. 7.4.1987, 11b RAr 56/86, Rz. 16; BSG, Urteil v. 24.1.2023, B 1 KR 7/22 R, Rz. 47).
Zur Bedeutung einer schlüssigen, insbesondere widerspruchsfreien Darstellung im Urteil des Tatsachengerichts für diese Überprüfung vgl. Rz. 26.
2.2.6.1 Verstoß gegen Denkgesetze
Rz. 12
Ein Gericht hat nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beteiligten unrichtige oder fernliegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 10.12.2003, 8 B 154/03, NVwZ 2004, 627, 628). Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann nur bei einem aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss gesprochen werden bzw. dann, wenn aus den gesamten Gegebenheiten nur eine Folgerung gezogen werden kann, jede andere nicht "den...