Rz. 26
§ 128 Abs. 1 Satz 2 verlangt, dass im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Wie umfangreich und detailliert dies im Einzelfall zu geschehen hat, lässt sich allerdings nicht abstrakt umschreiben und hängt von der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Sachverhalts und dem Umfang des zu berücksichtigenden Vortrags der Beteiligten ab (vgl. Giesbert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 128 Rz. 83). Das BVerwG (z. B. Beschluss v. 1.9.1997, 8 B 141/97; BVerwG, Urteil v. 31.7.2002, 8 C 37/01) leitet den Maßstab aus der Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 103 GG ab: Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG verpflichte der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Davon sei zwar grundsätzlich auszugehen, dies setze aber voraus, dass die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen jedenfalls in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (Hinweis auf BVerfGE 47, 182, 188 f.; BVerfGE 54, 43, 46; BVerfGE 86, 133, 146). Dementsprechend verlange die Begründungspflicht des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dem § 128 Abs. 1 Satz 2 SGG entspricht, dass in den Urteilsgründen die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Erwägungen wiedergegeben werden, die das Gericht bestimmt haben, die Voraussetzungen für seine Entscheidung als erfüllt anzusehen. Das Urteil muss danach erkennen lassen, dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet hat und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat (BVerwGE 61, 365, 368; BVerwG, Beschluss v. 19.9.1997, 8 B 141/97; BVerwG, Urteil v. 31.7.2002, a. a. O.). Auch wenn das Gericht...