Zusammenfassung

 
Begriff

Der Innovationsfonds ist ein durch die gesetzliche Krankenversicherung anzulegender Kapitalstock. Aus diesem werden neue Versorgungsformen und Versorgungsforschungsprojekte gefördert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss befinden sich in § 92a SGB V. Die Durchführung der Förderung per Innovationsausschuss ergibt sich aus § 92b SGB V. Wie die Finanzmittel für den Innovationsfonds auf die Krankenkassen aufgeteilt werden, berechnet das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) (§ 23 RSAV).

1 Innovationsfonds

Um innovative sektorenübergreifende Versorgungsformen und die Versorgungsforschung zu fördern, wurde beim Gemeinsamen Bundesausschuss ein Innovationsfonds eingerichtet. Hierfür stellen die Krankenkassen und der Gesundheitsfonds von 2016 bis 2019 jährlich 300 Mio. EUR, von 2020 bis 2024 jährlich 200 Mio. EUR zur Verfügung.

2 Förderung durch den Innovationsfonds

2.1 Neue Versorgungsformen

Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert neue Versorgungsformen, die über die bisherige Regelversorgung hinausgehen. Gefördert werden insbesondere Vorhaben, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel haben und hinreichendes Potenzial aufweisen, dauerhaft in die Versorgung aufgenommen zu werden.

Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben erfolgt. Förderkriterien sind insbesondere:

  • Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz,
  • Behebung von Versorgungsdefiziten,
  • Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen,
  • interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle,
  • Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen oder Indikationen,
  • Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen,
  • Evaluierbarkeit.
 
Hinweis

Kein Anspruch auf Förderung

Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem Grunde nach nicht von den Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. Bei der Antragstellung ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

2.2 Versorgungsforschung

Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert auch Versorgungsforschung, die auf einen Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet ist. Antragsteller für eine Förderung von Versorgungsforschung können insbesondere universitäre und nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen sein.

Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

3 Innovationsausschuss

Zur Durchführung der Förderung wird beim Gemeinsamen Bundesausschuss ein Innovationsausschuss eingerichtet. Ihm gehören an:

  • je 3 Mitglieder des GKV-Spitzenverbandes,
  • je 1 Mitglied der Deutschen Krankenhausgesellschaft, der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung,
  • der unparteiische Vorsitzende des gemeinsamen Bundesausschusses,
  • 2 Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit und
  • 1 Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.

Der Innovationsausschuss legt in Förderbekanntmachungen die Schwerpunkte und Kriterien für die Förderung neuer Versorgungsformen und die Versorgungsforschung fest.

4 Förderschwerpunkte

Der Innovationsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss gibt regelmäßig Förderschwerpunkte bekannt. Sowohl für die neuen Versorgungsformen als auch für die Versorgungsforschung hat der Innovationsausschuss jeweils einen themenoffenen und mehrere themenspezifische Förderschwerpunkte definiert.

4.1 Themenoffene Förderschwerpunkte

In den themenoffenen Förderschwerpunkten können Projekte unabhängig von ihrer thematischen Ausrichtung gefördert werden, soweit sie den Förderkriterien entsprechen.

4.2 Themenspezifische Förderschwerpunkte

4.2.1 Neue Versorgungsformen

Der themenspezifische Teil des Förderbereichs "neue Versorgungsformen" enthält folgende Förderschwerpunkte:

  • Versorgungsmodelle in strukturschwachen oder ländlichen Gebieten,
  • Modellprojekte zur Arzneimitteltherapie sowie Arzneimitteltherapiesicherheit ,
  • Versorgungsmodelle unter Nutzung von Telemedizin, Telematik und E-Health,
  • Modelle mit Delegation und Substitution von Leistungen,
  • Auf- und Ausbau der geriatrischen Versorgung,
  • Verbesserung der Kommunikation mit dem Patienten und Förderung der Gesundheitskompetenz,
  • Versorgungsmodelle für spezielle Patientengruppen:

    • ältere Menschen,
    • Menschen mit psychischen Erkrankungen,
    • pflegebedürftige Menschen,
    • Kinder und Jugendliche,
    • Menschen mit seltenen Erkrankungen,
    • Menschen mit Behinderungen.

4.2.2 Versorgungsforschung

Der themenspezifische Teil des Förderbereichs "Versorgungsforschung" enthält folgende Förderschwerpunkte:

  • Weiterentwicklung der Qualitätssicherung und Patientensicherheit in der Versorgung,
  • Verbesserung von Instrumenten zur Messung von Lebensqualität für bestimmte Patientengruppen,
  • Innovative Konzepte patientenorientierter Pflege unter besonderer Berücksichtigung der Arbeitsteilung und der Schnittstellen sowie der Integration ausländischer anerkannter Pflegefachkräfte in den Versorgungsalltag,
  • Verbesserung der Bedarfsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit der GKV-Versorgung,
  • Ursachen, Umfan...

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