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Beitragszahlung der Agentur für Arbeit (PKV) / 2 (Berufsständische) Versorgungseinrichtungen

Britta Berg
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Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt bei Vorliegen der Voraussetzungen für Leistungsbezieher von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind[1], die Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe oder an ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind. Sie erstattet bei entsprechenden Nachweisen auf Antrag die vom Leistungsbezieher für die Dauer des Leistungsbezugs an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlten freiwilligen Beiträge.[2]

Dabei übernimmt die Bundesagentur für Arbeit höchstens die

  • vom Leistungsbezieher nach der Satzung der Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung geschuldeten oder
  • im Lebensversicherungsvertrag spätestens 6 Monate vor Beginn des Leistungsbezugs vereinbarten

Beiträge.

Insgesamt sind die zu übernehmenden oder zu erstattenden Beiträge auf die Höhe der Beiträge begrenzt, die die Bundesagentur ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer des Leistungsbezugs zu tragen hätte.

Der Leistungsbezieher wird insoweit von der Verpflichtung befreit, Beiträge an die Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder an das Versicherungsunternehmen zu zahlen, als die Bundesagentur die Beitragszahlung für ihn übernommen hat.[3]

[1] § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 231 Abs. 1 und 2 SGB VI.
[2] § 173 Abs. 1 SGB III.
[3] Vgl. § 173 Abs. 2 bis 4 SGB III.

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