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Antragspflichtversicherung (Sozialleistungsbezieher/Arbe ... / 1.2 Arbeitsunfähige und Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch

Mario Scharf
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Auf Antrag werden auch Personen rentenversicherungspflichtig, die

  • zwar im letzten Jahr vor Beginn einer Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitationsleistung in der Rentenversicherung zuletzt versicherungspflichtig waren, aber
  • keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie

    • privat krankenversichert,
    • nicht krankenversichert oder
    • ohne Anspruch auf Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Dazu zählen z. B. Familienversicherte[1] aber auch freiwillig versicherte[2] hauptberuflich Selbstständige; deren Versicherungsschutz Krankengeld nicht umfasst.

Begrenzung der Versicherungspflicht

Die Versicherungspflicht ist auf längstens 18 Monate begrenzt. Sie entspricht damit in ihrem Höchstumfang dem Rahmen, in dem Krankengeld bezogen werden kann. Für Zeiten bis zum 31.12.1997 kann die Antragspflichtversicherung mit entsprechenden Pflichtbeiträgen oder entsprechenden freiwilligen Beiträgen im Rahmen von § 252 Abs. 3 SGB VI – wie die Zeit des rentenversicherungspflichtigen Krankengeldbezugs nach § 252 Abs. 2 SGB VI – Anrechnungszeit sein.

Ab 1.1.1998 liegt für Versicherte, die als Arbeitsunfähige/Rehabilitanden ohne Krankengeldanspruch versicherungspflichtig werden konnten, eine Anrechnungszeit erst nach Ablauf des 18. Monats der Antragspflichtversicherung vor.[3] Da Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn eine versicherte Beschäftigung unterbrochen worden ist, ist die Versicherungspflicht auf Antrag ohnehin Voraussetzung für die Anrechnung der weiteren Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des 18. Monats der Arbeitsunfähigkeit.

 
Hinweis

Kein Verlust der Anwartschaft auf teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente

Die Antragspflichtversicherung verhindert, dass Personen, die nicht wegen Sozialleistungsbezuges kraft Gesetzes...

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