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Notar im Wohnungseigentum / 5 Kosten des Notars

Alexander C. Blankenstein
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Der Notar erhält für seine Tätigkeit Gebühren[1], da er kein besoldeter Beamter ist, sondern bezüglich seiner Bezüge den freien Berufen nahesteht. Diese bestimmen sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz.[2] Sie werden regelmäßig als Geschäftsgebühr nach dem Gegenstandswert, dem Bewertungsmaßstab und dem Gebührensatz als fest bestimmte Beträge berechnet. Im Einzelfall wird u. a. durch Rahmengebühren die Schwierigkeit der Angelegenheit sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand des Notars berücksichtigt. Zusätzlich zu zahlen sind die gesondert auszuweisenden Auslagen und die Umsatzsteuer.

 
Praxis-Beispiel

Beurkundung einer Teilungserklärung

Die Beurkundung der Teilungserklärung wird mit einer 10/10 Gebühr berechnet. Hierbei ist der Wert des bebauten Grundstücks zugrundezulegen. Ist das Grundstück unbebaut, ist dem Grundstückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.[3] Die Änderung der Teilungserklärung wird mit einem prozentualen Anteil des Grundstückswerts bemessen, je nachdem welche Bedeutung die Angelegenheit für die Gemeinschaft hat. Während ein reiner Kellertausch nur nach dem Wert der Keller bemessen wird, käme eine vollständige Änderung der Aufteilung im Wert fast einer neuen Teilungserklärung gleich.

Regelmäßig wird der Notar auf die Angaben der Beteiligten zu den Werten zurückgreifen. Nur ausnahmsweise kann er sich bei einem Gutachterausschuss die Bodenrichtwerte geben lassen oder das Grundstück begutachten lassen.

Gebührensätze bei typischen Immobiliengeschäften

 
Beurkundung und ähnliche Geschäfte Gebühren
Beurkundung einer einseitigen Erklärung (Schuldanerkenntnis, Grundschuldbestellung, Testament) 1,0
Beurkundung von mehrseitigen Verträgen, Testamenten, Beurkundung einer Genehmigung, Vertragsannahme 2,0
Vollmachtserteilung, Eintragungs-/Löschungsbewil...

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