1 Steuertarif

Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft werden als Alleinstehende einzeln veranlagt.[1] Sie können deshalb grundsätzlich den Splittingtarif nicht in Anspruch nehmen. Ausnahmen gelten für Verwitwete und Geschiedene.[2]

Bezieht nur einer der Partner Einkünfte, führt die Anwendung des Splittingtarifs zu erheblichen steuerlichen Vorteilen, und zwar nach dem Tarif 2023 bis zu 9.973 EUR jährlich.[3] Ab einem zu versteuernden Einkommen von 555.652 EUR beträgt der Steuervorteil sogar 18.308 EUR – das ist die sog. Reichensteuer.[4]

2 Einzelveranlagungen führen dagegen im Vergleich zur Anwendung des Splittingtarifs nicht zu Nachteilen, wenn beide Partner ihr zu versteuerndes Einkommen mit demselben Grenzsteuersatz versteuern. Im Bereich der Proportionalzone, die 2023 bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 62.809 EUR reicht, ist dazu erforderlich, dass die Partner ihr zu versteuerndes Einkommen weitgehend betragsmäßig angleichen. Dabei führen auch größere Abweichungen von mehreren Tausend EUR nur zu einer Mehrsteuer in der Größenordnung von wenigen Hundert EUR.

 
Praxis-Tipp

Verlagerung von Einkommen sinnvoll

Die Partner der eheähnlichen Gemeinschaft können Nachteile im Bereich des Tarifs vermeiden oder verringern, indem sie durch Verlagerung von Einkommen und/oder Verlusten ihr zu versteuerndes Einkommen weitgehend angleichen. Dazu bieten sich die Übertragung von Vermögen an sowie der Abschluss von Arbeits-, Miet- und Gesellschaftsverträgen.

Der BFH prüft bei der Anerkennung von Verträgen im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft dieselben strengen Voraussetzungen wie bei Ehegatten-Verträgen. Deshalb ist zu empfehlen, bei Verträgen zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenfalls die strengen Maßstäbe des Fremdvergleichs zu beachten.

2 Freibeträge

2.1 Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Für die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft kommt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wegen der regelmäßig bestehenden Haushaltsgemeinschaft nicht in Betracht.[1] Wenn sie den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen wollen, ggf. – bei 2 Kindern – sogar doppelt, müssen die Partner dafür getrennte Wohnungen beziehen.

 
Hinweis

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Auch für die Frage, ob die Höchstbeträge für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen doppelt in Anspruch genommen werden können, stellt das Gesetz[2] allein auf das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft ab.

2.2 Kinderfreibetrag

Den Partnern der eheähnlichen Gemeinschaft steht der Kinderfreibetrag für ein gemeinsames Kind grundsätzlich je zur Hälfte zu. Ein Partner kann nur dann den Abzug des gesamten Kinderfreibetrags verlangen, wenn zwar er selbst, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt, oder wenn der andere mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.[1] Eine Übertragung ist aber für die Zeiträume ausgeschlossen, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.[2]

Der BFH[3] lässt die Übertragung des halben Kinderfreibetrags auf den anderen Elternteil auch dann nicht zu, wenn dieser zwar keine eigenen Einkünfte erzielt und nicht finanziell zum Kindesunterhalt beiträgt, das Kind jedoch persönlich betreut. Bei diesem Sachverhalt geht regelmäßig der halbe Kinderfreibetrag steuerlich verloren. Vermeiden könnten die Eltern diesen Nachteil, indem entweder Einkünfte in ausreichender Höhe auf den nicht berufstätigen Elternteil übertragen werden oder er die Betreuung des Kindes dem anderen Elternteil überlässt.

 
Hinweis

Übertragung des Kinderfreibetrags auf die Großeltern

Eheähnliche Gemeinschaften haben die Möglichkeit, nur einen halben Kinderfreibetrag auf Groß- oder Stiefeltern zu übertragen, während Ehegatten im Regelfall nur den gesamten Kinderfreibetrag übertragen können.[4] Als Voraussetzung für diese Übertragung wird verlangt, dass die Groß- oder Stiefeltern das Kind in ihren Haushalt aufgenommen haben oder ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind. In Sonderfällen kann die Übertragung nur eines halben Kinderfreibetrags Vorteile einbringen, z. B. bei der Berechnung der zumutbaren Belastung.

Im Regelfall erhält bei einer eheähnlichen Gemeinschaft die Mutter das gesamte Kindergeld. Im Rahmen der Veranlagung wird trotzdem bei ihr nur das halbe Kindergeld angerechnet, die andere Hälfte beim Vater.

2.3 Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag

Diesen Freibetrag können die Eltern wie den Kinderfreibetrag im Regelfall je zur Hälfte abziehen. Eine Übertragung des halben Freibetrags sieht das Gesetz[1] – auf Antrag des begünstigten Elternteils – nur bei minderjährigen Kindern vor; außerdem nur dann, wenn das Kind allein in der Wohnung eines Elternteils gemeldet ist. In diesen Fällen kann der andere Elternte...

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