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Markise (WEG) / 2 Bauliche Veränderung

Alexander C. Blankenstein
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Grundsätzlich stellt die Montage einer Markise eine bauliche Veränderung i. S. v. § 20 Abs. 1 WEG dar. Die Montage ist nämlich mit einem substantiellen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum verbunden. Gesichtspunkte einer optischen Beeinträchtigung bzw. Veränderung des Gesamterscheinungsbilds der Wohnanlage spielen insoweit keine Rolle. Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 bedarf einerseits jede bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums einer Gestattungsbeschlussfassung.[1] Andererseits steckt § 20 Abs. 4 WEG großzügige Grenzen, wann ein Beschluss über entsprechende Gestattungsmaßnahmen eine ordnungsmäßige Verwaltung überschreitet. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn die konkrete bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestalten würde oder aber zu einer unbilligen Benachteiligung einzelner Wohnungseigentümer gegenüber anderen Wohnungseigentümern führen würde. In aller Regel ist weder das eine noch das andere im Fall der Montage einer Markise überhaupt denkbar.[2]

 
Praxis-Beispiel

Mehrheitsbeschluss bzgl. Markisenmontage

Ein Wohnungseigentümer begehrt die Gestattung der Montage einer Markise im Bereich seines Balkons. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen stützt das Begehren des Wohnungseigentümers, weshalb ein entsprechender Gestattungsbeschluss zustande kommt. Auch wenn sich ein anderer Wohnungseigentümer an der Markise stören sollte, weil sie das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage verändern würde, wäre seine Anfechtungsklage zum Scheitern verurteilt, weil die Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG nicht überschritten werden. Bei mehrheitlicher Gestattung kommt es nicht mehr auf ein Überschreiten des Maßes nach § 14 Nr. 1 WEG a. F. bzw. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n. F. an.

Würde der Beschlussantrag hingegen abgelehnt werden, könnte eine entsprechende Beschluss...

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