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LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 29.05.2001 - 3 Sa 99/01 (veröffentlicht am 29.05.2001)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertrag;. Probezeitvereinbarung;. Auslegung. Befristung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird in einem Arbeitsvertrag eine feste Probezeit vereinbart, kommt nur dann ein befristetes Arbeitsverhältnis für die Dauer der Probezeit zustande, wenn dies eindeutig vereinbart ist.

2. Eine solche eindeutige Vereinbarung liegt dann nicht vor, wenn es im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Probezeit heißt: „Danach gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet.” Hieraus ergibt sich nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit, dass das Arbeitsverhältnis zunächst auf die Dauer der Probezeit befristet sein soll. Die vom Arbeitgeber angestrebte Regelung ergibt sich nämlich erst durch eine Auslegung im Rahmen eines Umkehrschlusses.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 611, 622 Abs. 3

 

Beteiligte

Gabriele Re

Gabriele Re

 

Verfahrensgang

ArbG Flensburg (Entscheidung vom 20.12.2000; Aktenzeichen 1 Ca 1329/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 20.12.2000 – 1 Ca 1329/00 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Frage, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung beendet worden ist.

Die Klägerin ist am 12.5.1970 geboren und seit 01.04.2000 beim Beklagten als Verkäuferin im Warenhaus „r.” in Schleswig in dessen Einzelhandelsgeschäft eingesetzt. Sie bezog ein durchschnittliches Bruttogehalt von 1.276,00 DM.

Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag (Bl. 5 d.A.) enthält u.a. folgende Regelung:

„§ 1 Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses

Der Arbeitnehmer wird auf dem 01.04.2000 als Angestellter im Verkauf eingestellt.

§ 9 Sondervereinbarungen

1. Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen sind nichtig.

2. Das Arbeitsverhältnis ...

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