Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei unterbliebenen Hinweis des Arbeitgebes auf den Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX a.F.
Leitsatz (amtlich)
Der Arbeitgeber ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet, den schwerbehinderten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 125 SGB IX a.F. hinzuweisen. Kommt der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweispflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 ( - C-684/16 -) nicht nach, hat der Arbeitnehmer nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 283 BGB i. V. m. § 249 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch im Form des Ersatzurlaubes, der sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 251 Abs. 1 BGB in einen Abgeltungsanspruch umwandelt.
Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2; SGB IX a.F. § 125; BGB § 251 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Hameln (Entscheidung vom 07.06.2018; Aktenzeichen 1 Ca 409/17) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Anerkenntnisurteil und Urteil des Arbeitsgerichtes Hameln vom 7. Juni 2018 - 1 Ca 409/17 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Auf ihr Anerkenntnis wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 138,46 € brutto zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 98,10 € brutto zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.038,45 € brutto zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 9/10 und die Beklagte zu 1/10.
6. Soweit die Beklagte gemäß Ziffer 3 des Tenors verurteilt wurde, wird die Revision für die Beklagte zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
7. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.793,26 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über de...