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Insolvenz: Antrag auf Restschuldbefreiung

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OFD Hannover, Verfügung v. 11.4.2002, S 0015 - 85 - StH 561/S 0550 - 470 - StO 322

 

1. Allgemeines

§ 1 Satz 2 InsO stellt als eines der Verfahrensziele heraus, dass dem redlichen Schuldner die Gelegenheit gegeben wird, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien. Dadurch soll dem Schuldner erstmals ein Weg eröffnet werden, aus der „Nachhaftung” für Schulden herauszukommen.

Die grundsätzlichen Regelungen hierzu finden sich in den §§ 286 bis 303 InsO. Ausgenommen hiervon sind die Insolvenzverfahren, die mit einem Insolvenzplan § 217 ff. InsO) abgeschlossen werden. Hier tritt eine Restschuldbefreiung von Gesetzes wegen ein § 227 Abs. 1 InsO), soweit der Insolvenzplan keine abweichende Regelung vorsieht.

Von dem in den §§ 286 bis 303 InsO geregelten Verfahren ist darüber hinaus das Verbraucherinsolvenzverfahren der §§ 304 ff. InsO zu unterscheiden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 304 InsO (natürliche Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt) wird zunächst der außergerichtlichen Einigung bzw. dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan Vorrang vor der gesetzlichen Restschuldbefreiung eingeräumt.

 

2. Voraussetzungen

 

2.1 Antragstellung des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung §§ 286, 287 InsO)

Begünstigter Personenkreis:

  • natürliche Person (Unternehmer, Verbraucher oder persönlich haftender Gesellschafter)

Zeitpunkt:

  • in Verbindung mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. zwei Wochen nach Hinweis des Gerichts § 287 Abs. 1 InsO)
 

2.2 Inhalt des Antrags

Dem Antrag ist die Erklärung beizufügen, dass der Schuldner seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge für die Zeit von sechs Jahren nach der Eröffnung des Insolvenz...

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