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Heizung (WEG) / 2 Gebrauchsregelungen der Gemeinschaft

Alexander C. Blankenstein
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Die Wohnungseigentümer können auf Grundlage von § 19 Abs. 1 WEG durch Stimmenmehrheit Gebrauchsregelungen treffen, die den Betrieb der Heizung betreffen.[1]

[1] BayObLG, Beschluss v. 26.2.1993, 2Z BR 117/92, WuM 1993, 291.

2.1 Raumtemperatur

Die Wohnungseigentümer können insoweit Regelungen zur Raumtemperatur mehrheitlich treffen. Ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen dabei aber nur Bestimmungen, die tagsüber in der Zeit von 7 Uhr bis 22 Uhr eine Mindesttemperatur von 20 Grad Celsius gewährleisten.[1] In den Nachtstunden von 22 Uhr bis 7 Uhr ist eine Mindesttemperatur von 18 Grad Celsius zu gewährleisten.

 
Hinweis

Nachtabsenkung

Die Wohnungseigentümer können eine Absenkung der Heiztemperaturen in den Nachtstunden mehrheitlich beschließen, wenn Zeitpunkt, Dauer und Temperatur hinreichend bestimmt sind. Grundsätzlich sind jedoch die Maßgaben des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere mögliche individuelle Temperaturregelungen der einzelnen Wohnungseigentümer. Zu beachten ist wiederum, dass im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 7 Uhr eine Temperatur von 18 Grad Celsius erreicht werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn vermietete Eigentumseinheiten vorhanden sind, da Mieter einen Anspruch auf eine Nachttemperatur von mindestens 18 Grad Celsius haben.

[1] OLG Celle, Beschluss v. 29.12.1989, 2 U 200/88, WuM 1990, 103.

2.2 Heizperiode

Grundsätzlich muss auch außerhalb der "Heizperiode", also insbesondere auch in den Sommermonaten, eine Beheizung erfolgen, wenn dies erforderlich ist. Die Eigentümergemeinschaft kann nicht wirksam eine vollständige, wenn auch zeitlich befristete Abschaltung der Heizungsanlage beschließen. So ist es beispielsweise nicht möglich, einen Beschluss zu fassen, wonach die Heizung etwa im Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September abgeschaltet wird.[1]

 
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