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BayObLG Beschluss vom 26.02.1993 - 2Z BR 117/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Hauptsacheerledigung im WE-Verfahren gegen Verwalter auf Verpflichtung zum Betrieb einer Heizungsanlage in den Sommermonaten durch zwischenzeitlichen Mehrheitsbeschluß

 

Tenor

I. Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

II. Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3 600 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage; die Antragsgegnerin ist die Verwalterin.

Die Antragsgegnerin stellte am 2.6.1992 die Heizung in der Wohnanlage ab.

Der Antragsteller hat beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Heizung wieder anzustellen und wie bisher zu betreiben, nämlich „ganztätig samt automatisch geregelter Nachtabschaltung”. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 9.7.1992 stattgegeben. Hiergegen hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 27.7.1992 den Beschluß des Amtsgerichts mit der Maßgabe für vorläufig vollstreckbar erklärt, daß die Heizung ab sofort ganztägig mit temperaturgesteuerter Nachtabsenkung zu betreiben ist. Nachdem die Heizung wieder in Betrieb genommen worden war, hat das Landgericht eine Erledigung der Hauptsache angenommen und durch Beschluß vom 29.10.1992 die sofortige Beschwerde verworfen. Gegen die der Antragsgegnerin am 30.11.1992 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 11.12.1992 eingegangene sofortige weitere Beschwerde.

Am 23.11.1992 haben die Wohnungseigentümer beschlossen, daß die Heizungsleistung „dauerhaft (jahresdurchgängig)” vorzuhalten ist. Der Eigentümerbeschluß ist nicht angefochten worden. Die Antragsgegnerin hat im Februar 1993 die Hauptsache im Hinblic...

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