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Fenster (WEG) / 3.1 Fenster

Alexander C. Blankenstein
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Insbesondere in den Fällen, in denen den Wohnungseigentümern durch Vereinbarung, also insbesondere der Gemeinschaftsordnung, die Pflicht zu Erhaltung der Fenster im Bereich ihrer Sondereigentumseinheit auf ihre Kosten auferlegt ist, können einzelne Maßnahmen, auch wenn sie im Rahmen der Erhaltung durchgeführt werden, bauliche Veränderungen darstellen, die der Gestattungsbeschlussfassung nach § 20 Abs. 1 WEG bedürfen. Kommt der Gestattungsbeschluss nicht zustande, ist zu prüfen, ob eine Beschlussersetzungsklage nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erfolgreich sein kann, weil mit der Maßnahme kein rechtlich relevanter Nachteil für die übrigen Wohnungseigentümer verbunden ist. Die insoweit maßgebliche Bestimmung des § 20 Abs. 3 WEG entspricht ihrem Wortlaut nach im Wesentlichen derjenigen des § 14 Nr. 1 WEG a. F. Insoweit kann bezüglich Baumaßnahmen, die seitens einzelner Wohnungseigentümer durchgeführt werden bzw. beabsichtigt sind, die Rechtsprechung zum Recht der baulichen Veränderung nach § 22 Abs. 1 WEG a. F. als Orientierungshilfe auch für die neue Rechtslage herangezogen werden.

 
Praxis-Beispiel

Verschieben des Mittelholms

Wird der Mittelholm eines 2-flügeligen Fensters verschoben[1] oder werden Fenster unterteilt[2], wurde von einer zustimmungspflichtigen baulichen Veränderung ausgegangen. Hieraus folgt, dass eine Beschlussersetzungsklage keinen Erfolg hätte.

 
Praxis-Beispiel

Einbau zusätzlicher "Velux"-Dachfenster

War einem Wohnungseigentümer per Mehrheitsbeschluss der Einbau zweier zusätzlicher "Velux"-Dachflächenfenster gestattet worden, berechtigte dieser Beschluss nicht zum Einbau eines erheblich längeren Velux-Dachflächenfensters, das sich als begehbarer Dachbalkon ausklappen lässt.[3] Auch hier wäre eine Beschlussersetzungsklage wohl nicht erfolgreich.

 
Praxis-Beispiel

Austa...

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