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Fenster- und Lichtrecht / 5.3 Brandenburg

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Im Nachbarrechtsgesetz von Brandenburg ist sowohl das Fensterabwehr- als auch das Lichtschutzrecht geregelt.

Nach § 20 Abs. 1 BbgNRG darf eine mit Fenstern, Türen, Balkonen oder Terrassen versehene Gebäudeaußenmauer nur errichtet werden, wenn ein Abstand zur Grenze von mindestens 3 m eingehalten wird. Dieser Grenzabstand entspricht den üblichen Tiefen von Abstandsflächen. Die Vorschrift soll Belästigungen des Nachbarn, die mit der Einsichtmöglichkeit in sein Grundstück verbunden sind, verhindern oder doch auf ein erträgliches Maß herabsetzen. Der festgelegte Grenzabstand darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Nachbarn unterschritten werden.

Keiner schriftlichen Einwilligung des Nachbarn bedarf es, wenn ein Wandbauteil innerhalb des Schutzstreifens von 3 m mit Glasbausteinen ausgeführt ist (§ 21 Nr. 1 BbgNRG). In einem derartigen Ausnahmefall entsteht aber wegen der fehlenden schriftlichen Zustimmung des Nachbarn kein Lichtschutzrecht.

§ 20 Abs. 2 BbgNRG regelt das Lichtschutzrecht. Ein Nachbar, der einem Fenster oder einem anderen zum Betreten bestimmten Bauteil schriftlich zugestimmt hat, ist verpflichtet, diesen Bauteilen das notwendige Licht zu belassen, wenn er oder sein Rechtsnachfolger später selbst baut. Die gleiche Verpflichtung besteht auch dann, wenn vor einem Bauteil gebaut werden soll, das gemäß dem bisherigen Recht angebracht worden ist. Alle rechtmäßig angebrachten Bauteile sind somit unabhängig davon geschützt, ob ein Lichtrecht bereits erworben war oder nicht.

Zum Messen des Grenz- und Schutzabstands vgl. oben Kap. 3.3 und 3.4.

Das auf § 1004 Abs. 1 BGB beruhende Verlangen des Nachbarn auf Beseitigung von Fenstern, Türen oder zum Betreten bestimmten Bauteilen, mit denen ein geringerer als der in § 20 BbgNRG vorgeschriebene Abstand eingehalten wird und die ...

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