Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Einfriedung und Einzäunung des Grundstücks / 3.1 Das Baurecht

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Wenn Sie Ihr Grundstück mit einer Gartenmauer oder einem Gartenzaun einfrieden wollen, müssen Sie in erster Linie an das Baurecht denken, unabhängig davon, ob Ihr Grundstück im Innenbereich (Innenortslage) oder im Außenbereich (freie Landschaft) liegt. Denn, wie bereits oben unter Kap. 2.1 erwähnt, sind Gartenmauern und Gartenzäune bauliche Anlagen, die im Allgemeinen baugenehmigungspflichtig sind, es sei denn, dass die Bauordnung Ihres Bundeslandes für bestimmte Einfriedungen keine Baugenehmigung verlangt. So sind etwa in Innenortslagen in Bayern und Niedersachsen Gartenmauern und Gartenzäune bis 1,80 m Höhe, in Hessen bis 1,50 m Höhe und in Nordrhein-Westfalen bis 2 m Höhe baugenehmigungsfrei. Wie Sie aus den Beispielen ersehen können, sind die Regelungen in den Bundesländern sehr unterschiedlich.

Erkundigen Sie sich am besten beim Bauamt Ihrer Gemeinde oder Stadt, bevor Sie eine Einfriedung errichten. Sie ersparen sich damit Ärger mit Ihrem Nachbarn und auch Kosten.

Unabhängig davon, ob eine Einfriedung baugenehmigungspflichtig oder baugenehmigungsfrei ist, unterliegt sie dem in den Bauordnungen der Bundesländer verankerten Verunstaltungsverbot. Das bedeutet, dass Einfriedungen als bauliche Anlagen hinsichtlich Werkstoffauswahl, Bauart und Höhe so auszuführen sind, dass sie das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht verunstalten. Nähere Festlegungen hierzu können in den gemeindlichen Bebauungsplänen und kommunalen Gestaltungssatzungen getroffen werden.

Die Forderung, dass sich Einfriedungen einwandfrei in ihre Umgebung einfügen müssen, gilt vornehmlich für Einfriedungen im Außenbereich, die baurechtlich (und naturschutzrechtlich) nur ausnahmsweise zulässig sind.[1]

[1] Vgl. VG München, Urteil v. 11.10.2018, M 11 K 16.2826 zum Verlust des Bestandsschutzes nach Erneuerung eines m...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.103
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    899
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    872
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    829
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    807
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    806
  • Jubiläumszuwendung
    782
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    781
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    758
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    755
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    748
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    737
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    722
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    704
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    687
  • Außenanlagen / 4 AfA-Grundsätze
    685
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    681
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    670
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    669
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Betriebskosten in der Praxis
Betriebskosten in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen sind der häufigste Streitpunkt mit Mieter:innen. Das Buch unterstützt Sie bei Ihrer Betriebskostenabrechnung und hilft, Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Jetzt in der aktualisierten 11. Auflage!


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Immobilien Bücher
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren