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Einfriedung und Einzäunung des Grundstücks / 2.1 Die Einfriedung

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Als Einfriedung wird von der Rechtsprechung eine Anlage an oder auf der Grundstücksgrenze verstanden, die ein Grundstück nach außen abschirmt, sei es zur Sicherung gegen unbefugtes Betreten durch Menschen oder Tiere, sei es zum Zwecke der Abwehr von Einwirkungen von außen etwa durch Lärm, Wind oder Straßenschmutz oder sei es zur Verhinderung der Einsicht. Demzufolge wird von der Rechtsprechung als Einfriedung alles angesehen, was ein Grundstück oder Teile eines Grundstücks gegenüber der Außenwelt schützen und ein Hindernis für alles sein soll, was von außen her den Frieden des Grundstücks stören und dessen Nutzung beeinträchtigen könnte.[1] Im Vordergrund dieses Begriffsverständnisses steht damit die friedensstiftende Wirkung einer Einfriedung, die sich vor allem bei der Nutzung von Kleingrundstücken bewährt, die typischerweise in modernen Doppel- und Reihenhaussiedlungen anzutreffen sind.

Einfriedungen in diesem Sinne sind zum einen die sog. toten Einfriedungen, also Gartenmauern und Gartenzäune (Maschendrahtzäune oder Holzzäune etwa in Form des Latten-, Staketen- oder Spriegelzauns), und zum anderen die lebenden Einfriedungen in Form von Gartenhecken.

  • Tote Einfriedungen sind bauliche Anlagen. Vergessen Sie daher nicht die baurechtlichen Vorschriften zu beachten (siehe hierzu unten Kap. 3).
  • Bei lebenden Einfriedungen müssen Sie die Grenzabstände für Hecken beachten, wenn Sie nicht mit Zustimmung Ihres Nachbarn eine Hecke auf die gemeinsame Grundstücksgrenze pflanzen.

Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich nur auf die sog. toten Einfriedungen, also Gartenmauern und Gartenzäune.

[1] Vgl. BayVGH, Urteil v. 10.1.1978, 230 I/75, BayVBl 1978, 762; LG Gießen, Urteil v. 21.9.1994, 1 S 173/94, NJW-RR 1995, 271.

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