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BSG Beschluss vom 07.03.2018 - B 9 SB 72/18 B

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Verfahrensgang

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 24.10.2018; Aktenzeichen L 10 SB 31/16)

SG Hildesheim (Entscheidung vom 26.02.2016; Aktenzeichen S 17 SB 252/14)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Oktober 2018 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) und der gesundheitlichen Voraussetzung für die Zuerkennung der Merkzeichen H und B.

Dem Kläger war zuletzt (mit Bescheid vom 13.2.2009) ab 1.10.2008 ein GdB von 70 und das Merkzeichen G zuerkannt wegen einer seelischen Störung (Einzel-GdB von 50), einer arteriellen Verschlusskrankheit (Einzel-GdB von 40) sowie eines degenerativen Wirbelsäulenschadens mit Nervenwurzelreizerscheinungen (Einzel-GdB von 20). Einen Neufeststellungsantrag des Klägers lehnte das beklagte Land ab. Für den als neue Erkrankung ab Februar 2014 zu berücksichtigenden Diabetes mellitus könne kein GdB festgestellt werden. Auch die Voraussetzungen weiterer Merkzeichen seien nicht erfüllt (Bescheid vom 2.7.2014, Widerspruchsbescheid vom 16.7.2014).

Die auf Feststellung eines höheren GdB sowie Zuerkennung der Merkzeichen B und H gerichtete Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid vom 26.2.2016, Urteil vom 24.10.2018). Das LSG hat ausgeführt, die vorliegenden Befundberichte ließen nicht auf eine wesentliche Verschlechterung der Gesundheitsstörungen des Klägers schließen. Der ab Februar 2014 neu aufgetretene Diabetes mellitus bedinge keinen GdB. Ebenso wenig sei ein regelmäßiger Hilfebedarf bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz ersichtlich.

Mit seiner Beschwerde, für die er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hilfsweise.

II

1. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde als das einzige hier in Betracht kommende Rechtsmittel erfolgreich zu begründen.

Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Dafür ist nichts ersichtlich. Insbesondere durfte das LSG nach § 153 Abs 5 SGG auch ohne Zustimmung des Klägers durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern über die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG entscheiden, nachdem es die Beteiligten vorab dazu angehört und einen ordnungsgemäßen Übertragungsbeschluss getroffen sowie zugestellt hatte (vgl BSG, Beschluss vom 29.11.2010 - B 14 AS 31/10 B - Juris RdNr 8 mwN).

Schließlich könnte auch eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG, für die ohnehin nichts ersichtlich ist, nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden (vgl Senatsbeschluss vom 24.4.2018 - B 9 SB 3/18 B - Juris RdNr 7 mwN).

Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingend gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, da er nicht selbst zum Kreis der vertretungsbefugten Personen gehört. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.

3. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13022638

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