Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 05.06.2007 - 5 AZR 276/07

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Revision gegen Zweites Versäumnisurteil. Revision gegen Zweites Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts

 

Orientierungssatz

Gegen ein Zweites Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts ist die Revision nicht ohne Zulassung statthaft. Im Hinblick auf die Möglichkeit, bei einer Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör die nachträgliche Zulassung der Revision zu erreichen, bedarf es nicht der einschränkenden Auslegung von § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

 

Normenkette

ArbGG § 72 Abs. 1 S. 1; ZPO § 345

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Urteil vom 22.03.2007; Aktenzeichen 1 Sa 487/06)

ArbG Weiden (Urteil vom 05.05.2006; Aktenzeichen 4 Ca 304/06 A)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Zweite Versäumnisurteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 22. März 2007 – 1 Sa 487/06 – wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

3. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 11.725,99 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Arbeitsvergütung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und seinen Einspruch durch Zweites Versäumnisurteil verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei im Einspruchstermin nicht vertreten gewesen. Er sei zwar selbst anwesend, aber kein zugelassener Rechtsanwalt und nicht postulationsfähig gewesen, weil die Rechtsanwaltskammer N… seine Zulassung widerrufen habe. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist mit Beschluss vom heutigen Tage mangels ausreichender Begründung als unzulässig verworfen worden. Gleichwohl verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag mit der Revision weiter.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unzulässig. Sie ist nicht statthaft, da sie weder vom Landesarbeitsgericht noch vom Bundesarbeitsgericht zugelassen worden ist, § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch gegen sog. Zweite Versäumnisurteile eines Landesarbeitsgerichts die Revision nicht ohne Zulassung statthaft. Das gilt selbst dann, wenn der Revisionsführer geltend macht, ein Fall der schuldhaften Versäumung habe nicht vorgelegen (BAG 22. April 2004 – 2 AZR 314/03 – EzA ArbGG 1979 § 72 Nr. 32).

2. Die hiergegen im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhobenen Einwände (vgl. BAG 22. April 2004 – 2 AZR 314/03 – aaO, zu II der Gründe) sind spätestens mit Einführung der erweiterten Zulassungsgründe gem. § 72a Abs. 3 Satz 2 ArbGG und der sofortigen Beschwerde gem. § 72b ArbGG in der Sache erledigt. Im Hinblick auf die Möglichkeit, bei einer Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör die nachträgliche Zulassung der Revision zu erreichen, bedarf es nicht entgegen § 72 Abs. 1 Satz 1 ArbGG einer zulassungsfreien Revision gegen Endurteile der Landesarbeitsgerichte (vgl. Düwell/Lipke/Bepler ArbGG 2. Aufl. § 72 Rn. 4a).

3. Die Frage der Postulationsfähigkeit des Klägers kann deshalb dahingestellt bleiben.

III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Müller-Glöge, Mikosch, Laux

 

Fundstellen

Haufe-Index 1770273

DB 2007, 2436

DB 2007, 2492

NZA 2007, 944

www.judicialis.de 2007

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    2
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    1
  • Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhei ... / §§ 26 - 27 Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags und bei Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
    1
  • Arbeitnehmer und Selbstständige: Abgrenzung zwischen abh ... / 1.2.4 Tätigkeit für einen einzigen Auftraggeber
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bürgerliches Gesetzbuch / §§ 104 - 113 Titel 1 Geschäftsfähigkeit
    0
  • Entgelt-TV, Wach- und Sicherheitsgewerbe, Sachsen, 01.08 ... / Anhang 1 zum Tarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen im Freistaat Sachsen vom 01. August 2022 gültig mit Wirkung ab 01. Oktober 2022
    0
  • Kurzarbeit / 6.4 Elektronisches Verfahren – "KEA"
    0
  • Mitbestimmung des Betriebsrats / 2.2 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Sauer, SGB III § 444a Gesetz zur Stärkung der berufliche ... / 2 Rechtspraxis
    0
  • Sommer, SGB V § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe / 1 Allgemeines
    0
  • TV Sonderzahlungen, Einzelhandel, Nordrhein-Westfalen, 2 ... / § 1 Höhe und Anspruchsvoraussetzungen fürdie tarifliche Sonderzuwendung
    0
  • TV Sozialkassenverfahren, Baugewerbe, Bundesrepublik, 28 ... / §§ 15 - 20 Abschnitt IV Sozialkassenbeiträge
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
20 konkrete Situatioen: Mitarbeitergespräche erfolgreich führen
Mitarbeitergespräche erfolgreich führen
Bild: Haufe Shop

Mit diesem Buch bereiten Sie sich effektiv auf Gespräche mit Ihren Mitarbeitenden vor und führen diese souverän. Gesprächsleitfäden und Checklisten helfen Ihnen in jeder Gesprächssituation, ob Vorstellungsgespräch, Kündigung oder Zielvereinbarungsgespräch.


Arbeitsgerichtsgesetz / § 72 Grundsatz
Arbeitsgerichtsgesetz / § 72 Grundsatz

  (1) 1Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. 2§ ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren