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Ausführungsgesetz Kinder- und Jugendhilfegesetz Schleswi ... / §§ 32 - 34 Abschnitt V Kinderspielplätze

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§ 32 Grundsätze

 

(1) 1Kindern sind Gelegenheiten zum Spielen im Freien anzubieten, um ihre körperlichen, geistigen und seelischen Fähigkeiten zu entwickeln sowie sie zu kreativem und sozialem Handeln anzuregen. 2Dazu sind Flächen für Spiele im Freien (Spiel- und Bolzplätze) anzulegen, auszustatten und zu unterhalten. 3Spiel- und Bolzplätze sind so anzulegen, daß sie ohne Gefährdung der Gesundheit den Spiel- und Bewegungsbedürfnissen der Kinder entsprechen und Kommunikationsbedürfnisse von Mädchen und Jungen berücksichtigen.

 

(2) 1Soweit dem Spiel- und Bewegungsbedürfnis der Kinder und Jugendlichen auf andere Weise gleichwertig entsprochen wird, kann von der Anlage von Spiel- und Bolzplätzen abgesehen werden. 2Dies gilt insbesondere, wenn Grünflächen, Spielstraßen, Schulhöfe und Sportplätze zum Spielen zur Verfügung stehen.

 

(3) 1Die Anlage, Ausstattung und Unterhaltung von Spiel- und Bolzplätzen ist Aufgabe der Gemeinden, soweit nicht Spielplätze für Kleinkinder auf Baugrundstücken zu errichten sind. 2Sie sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinden nach den §§ 17 und 18 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein. Die hierfür erforderlichen Flächen sind im Bebauungsplan festzusetzen. Beiträge nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes dürfen für Kinderspielplätze nicht erhoben werden.

§ 33 Anlage von Spiel- und Bolzplätzen

 

(1) 1Spiel- und Bolzplätze sollen sonnenseitig und windgeschützt angelegt werden. 2Sie müssen die spielenden Kinder vor Gefahren schützen, insbesondere vor solchen, die von verkehrs-, betriebs- und feuergefährlichen Anlagen, Gewässern, Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge, Verkehrsflächen und Standplätzen für Abfall- und Wertstoffbehälter ausgehen.

 

(2) Spielplätze sollen getrennt für

 

1.

noch nicht schulpflichtige Kinder (Kleinkinder) und

 

2.

Kinder, die der Pflicht zum Besuch allgemeinbildender Schulen unter...

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