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Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen (Abschn. 12.9 Abs. 13 Sätze 3, 5 und 6 UStAE)

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BMF, Schreiben v. 23.5.2019, III C 2 - S 7242-a/19/10001 :001, BStBl I 2019, 510

I.

Abschnitt 12.9 Abs. 13 UStAE sieht für Inklusionsbetriebe nach § 215 Abs. 1 SGB IX bestimmte Kriterien vor, anhand derer zu prüfen ist, ob diese Einrichtungen in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen dienen (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a Satz 3 UStG). Der Kreis der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden Beschäftigten eines Inklusionsbetriebs wird auf die psychisch kranken beschäftigten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 4 SGB IX (bis 31.12.2017: § 132 Abs. 4 SGB IX) ausgedehnt.

II.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1.10.2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 2.1.2019 – III C 2 – S 7244/07/10007 (2018/0944198), BStBl 2019 I S. 17, geändert worden ist, Abschnitt 12.9 Abs. 13 wie folgt geändert:

  1. In Satz 3 wird der erste Spiegelstrich wie folgt gefasst:

    „– wenn die besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 1 SGB IX oder die psychisch kranken beschäftigten Menschen im Sinne des § 215 Abs. 4 SGB IX nicht als Arbeitnehmer der Einrichtung beschäftigt sind, sondern lediglich z.B. von Zeitarbeitsfirmen entliehen werden; dies gilt nicht, soweit die entliehenen Arbeitnehmer über die nach § 68 Nr. 3 Buchstabe c AO erforderliche Quote hinaus beschäftigt werden, oder”

  2. Sätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

    „5Aus Vereinfachungsgründen können diese Anhaltspunkte unberücksichtigt bleiben, wenn der Gesamtumsatz der Einrichtung (§ 19 Abs. 3 UStG) den für Kleinunternehmer geltenden Betrag von 17.500 EUR im Jahr (Kleinunternehmergrenze, § 19 Abs. 1 UStG) je Beschäftigtem, der zu der Gruppe der besonders betroffenen schwerbehinderten ...

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Ermäßigter Steuersatz für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen (zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG)
Ermäßigter Steuersatz für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen (zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG)

  KommentarWichtig Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 12.9 Abs. 13 UStAE. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG können bestimmte begünstigte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Einrichtungen für die von ihnen ausgeführte Leistungen den ermäßigten ...

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