Über einen solchen Sachverhalt hat der BGH – soweit ersichtlich – bisher noch nicht entschieden. Die jetzt vorliegende Entscheidung entspricht der gesetzlichen Regelung. Soweit das Gericht die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen hat, fällt im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels die 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1242 GKG KV an. In welchem Umfang die Beschwerde keinen Erfolg hatte, ist für den Anfall der gerichtlichen Verfahrensgebühr nicht maßgeblich. Soweit von der Verwerfung oder Zurückweisung nur einzelne Streitteile betroffen sind, berechnet sich die 2,0-Gebühr nur nach diesem Teilwert. Vorliegend hatte der BGH jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 2 im vollen Umfang zurückgewiesen, was die 2,0-Verfahrensgebühr ausgelöst hat. Dass die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin Erfolg gehabt hatte, spielt insoweit hinsichtlich des Anfalls der Verfahrensgebühr keine Rolle. Zwar entsteht nach der Anm. zu Nr. 1243 GKG KV, die eine Ergänzung zu Nr. 1242 GKG KV darstellt, die gerichtliche Gebühr nicht, soweit der Beschwerde stattgegeben worden ist. Das war hier jedoch nur hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Beklagte zu 1 der Fall. Hinsichtlich der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 2 hat der BGH die Beschwerde zurückgewiesen, was ungeachtet der Regelung in Nr. 1243 GKG KV zum Anfall der 2,0-Verfahrensgebühr geführt hat.

Die Klägerin hätte die Gerichtskosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nur dann verringern können, wenn sie die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beklagten zu 2 durch (Teil-)Rücknahme ihrer Beschwerde verhindert hätte. Dann wäre nach der Anm. zu Nr. 1243 GKG KV nur eine 1,0-Gebühr angefallen.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

AGS 11/2021, S. 514 - 516

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