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AGS 11/2017, Nur eine Einigungsgebühr für Zwischenvergleich und abschließenden Vergleich im Umgangsverfahren

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RVG §§ 15 Abs. 2, 19; RVG VV Nrn. 1000, 1003

Leitsatz

Wirkt der Anwalt in einem Umgangsverfahren zunächst an einer Zwischeneinigung mit und später an einer abschließenden Einigung, entsteht die Einigungsgebühr insgesamt nur einmal.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.6.2016 – 7 WF 33/16

1 Aus den Gründen

Die im eigenen Namen der Bevollmächtigten der Antragstellerin eingelegte Beschwerde ist gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

Das AG hat die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss zu Recht zurückgewiesen, da den Bevollmächtigten bereits eine entsprechende Vergütung für ihre Tätigkeit im vorliegenden Umgangsverfahren inklusive einer Einigungsgebühr für den Zwischenvergleich vom 17.2.2015 bewilligt wurde. Soweit die Bevollmächtigten im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nur noch die Festsetzung einer weiteren Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV im Hinblick auf den abschließenden Vergleich vom 26.3.2015 begehren, kommt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren eine von der amtsgerichtlichen Entscheidung abweichende Bewertung der Rechtslage nicht in Betracht.

Ungeachtet der in Rspr. und Lit. streitigen Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Rechtsanwalt für die Mitwirkung am Abschluss einer Zwischenvereinbarung in Hauptsacheverfahren, die Kindschaftssachen betreffend, eine Einigungsgebühr erhält (vgl. die Nachweise zum Streitstand: OLG Dresden, Beschl. v. 21.12.2015 – 18 WF 86/15, Rn 22 ff. – zitiert nach juris [= AGS 2016, 164]), steht der Festsetzung einer (zweiten) Einigungsgebühr im vorliegenden Umgangsverfahren jedenfalls § 15 Abs. 2 RVG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal abrechnen. Unter einer Angelegenheit im gebührenrec...

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